- Fälschung technischer Aufzeichnungen
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Die Fälschung technischer Aufzeichnungen ist in Deutschland ein Vergehen nach § 268 StGB.
Die Fälschung technischer Aufzeichnungen wurde als Parallelvorschrift zur Urkundenfälschung, § 267 StGB, eingeführt, mit dem Unterschied dass die in einer Urkunde verkörperte Gedankenerklärung auf Grund der maschinellen Aufzeichnung fehlt.
Der Begriff der technischen Aufzeichnung wird nicht einheitlich definiert. Überwiegend sieht die Rechtswissenschaft das Merkmal der Gewinnung neuer Informationen als vom Tatbestand geschützt, so dass beispielsweise Kopien, Film- und Tonaufnahmen oder Fotos nach dieser Ansicht nicht als technische Aufzeichnungen gelten, da sie das Vorhandene verarbeiten und originalgetreu wiedergeben, ohne weitere Informationen hinzuzufügen. Die Gegenansicht verzichtet auf dieses Merkmal.
Einheitlich wird eine gewisse Dauerhaftigkeit der Darstellung verlangt, so dass nur angezeigte Informationen, wie sie zum Beispiel auf Nachrichtenlaufbändern oder bei Höhen- und Drehzahlmessern abzulesen sind, nicht als technische Aufzeichnungen gelten. Die Ansprüche an die Dauerhaftigkeit sind jedoch verschieden. Herrschend wird verlangt, dass das Endprodukt sich in einem vom Gerät abtrennbaren Schaustück verfestigt hat, während es vereinzelt auch für ausreichend gehalten wird, wenn erarbeitete Informationen nicht gänzlich wieder verlorengehen, sondern zumindest als Basis für die weitere Tätigkeit der Maschine dienen bzw. in ihr aufgehen (oft zitiertes Beispiel: die aufeinander aufbauenden, fortlaufenden Rechenwerte des Kilometerzählers).
Die meisten Taten stehen im Zusammenhang mit Fahrtenschreibern in Lkws. Geschützt wird durch § 268 StGB der technische Aufzeichnungsvorgang vor Manipulationen von außen. Dies geschieht etwa durch Verbiegen der Aufzeichnungsnadel, um so eine geringere Geschwindigkeit auf der Tachoscheibe aufzeichnen zu lassen (letztlich nachweisbar).
Ein ganz neuer Straftatbestand, nicht mit § 268 StGB zu verwechseln, stellt nunmehr das Manipulieren von Kilometerzählern in Kraftfahrzeugen unter Strafe (§ 22b StVG). Bisher war dies nur als Betrug strafbar, wenn dies beim Verkauf eines Gebrauchtwagens verschwiegen wurde, um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen. Da unter der Bezeichnung „Tacho-Justierung“ diese Dienstleistung vielfach von spezialisierten Firmen angeboten wurde, hatte sich ein beträchtlicher Markt entwickelt. Selbst aufwändige Versuche (Backup des Zählerstandes in verschieden Fahrzeugsystemen, ständige Änderungen der Firmware des Tachometers) einiger Autohersteller, das Manipulieren der Tachometer unmöglich oder unrentabel zu machen, scheiterten.
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