- Gabriel Zehender
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Gabriel Zehender (* wohl im 16. Jahrhundert in Groß Mausdorf; † möglicherweise 1535 in Basel) war ein deutscher oder Schweizer Künstler.
Inhaltsverzeichnis
Leben
Tätigkeit des Malers ist für die Zeit zwischen 1527 und 1535 auf den Gebieten der heutigen Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz nachzuweisen. Ein Zunftbucheintrag aus dem Jahr 1529 lässt darauf schließen, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits in Basel ansässig war; 1535 wird er dort allerdings als Flüchtling bezeichnet.
Möglicherweise war Gabriel Zehender identisch mit dem Monogrammisten GZ, der in der Zeit um 1516 bis 1521 am Ober- und Mittelrhein tätig war und in dieser Zeit als Zeichner für den Formschnitt arbeitete; es könnte sich jedoch auch um Vater und Sohn handeln. Dieser Monogrammist GZ stand Hans Baldung Grien nahe und hat mit seiner Zeichnung Maria und Johannes vor Christus am Kreuz, die um 1520 entstand und heute im Besitz des Britischen Museums ist, möglicherweise die Spur zu einem verlorenen Gemälde Matthias Grünewalds gelegt.
Der Maler Hans Zehender, der um 1570 starb, könnte mit Gabriel Zehender verwandt gewesen sein.
Werke
Gabriel Zehender ist als Zeichner und Maler bekannt, vor allem durch sein Bildnis eines verheirateten Paares, das mit Ölfarbe auf Tannenholz gemalt und 40,9 x 51,5 cm groß ist. Dieses Bildnis wurde zeitweise als Portrait Martin Luthers und seiner Frau gedeutet, was jedoch wieder verworfen wurde.[1] Es befindet sich heute im Museo Thyssen-Bornemisza in Madrid.
Literatur
- Georg Kaspar Nagler: Zehender, Gabriel. In: Neues allgemeines Künstler-Lexicon. 1852, Band 22, S. 243
- Gabriel Zehender. In: Ulrich Thieme, Felix Becker u. a.: Allgemeines Lexikon der Bildenden Künstler von der Antike bis zur Gegenwart. Band XXXVI, E. A. Seemann, Leipzig 1947, S. 428
- Alfred Stange, Ein Doppelbildnis von Gabriel Zehender, Zeitschrift für Kunstgeschichte 20, H. 3 (1957), S. 260-267
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Alfred Stange, Ein Doppelbildnis von Gabriel Zehender, Zeitschrift für Kunstgeschichte 20, H. 3 (1957), S. 260-267
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