- Gaius Institutiones
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Die Institutionen des Gaius (Gaii Institutiones) sind ein juristisches Anfängerlehrbuch aus der Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr.
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Die Institutionen wurden 1816 von Niebuhr in Form eines Palimpsest in Verona entdeckt. Unter dem augenscheinlichen Text, welcher die Briefe des Kirchenvaters Hieronymus enthielt, fand man eine ausradierte, um 500 n. Chr. erstellte Abschrift der Institutionen des Gaius, die bis dato nur in wenigen Fragmenten Digesten belegt waren. Diese wurden um ca. 161 n. Chr., also noch unter Antoninus Pius, angefertigt und gelten als die „in der Antike am meisten verbreitete und in der Spätantike, Mittelalter und Neuzeit weitaus einflussreichste elementar-systematische Darstellung des römischen Privatrechts“.
Die gaianischen Institutionen zeichnen sich zudem durch die Tatsache aus, dass es sich hierbei um „das am Besten und fast vollständig auch außerhalb der justinianischen Tradition erhaltene Werk eines römischen Juristen“ handelt. Diese bieten weiterhin die Vorzüge eines zusammenhängenden Schulvortrags, der durch seine Klarheit und Verständlichkeit besticht. Außerdem wird im Rechtsdenken des Gaius die Besonderheit konstatiert, dass diese „der dogmatischen Tradition kontinentaler Jurisprudenz (also dem Systemstreben, der Bemühung um Begriffsbildung und Einteilung sowie der Tendenz zur Abstraktion) viel näher als die Methode irgendeines anderen antiken Juristen steht“. Inwieweit die Institutionen als allein von Gaius verfasstes Werk gelten dürfen, und was „an ihnen etwa Glossen oder Interpolation sind“, ist bis heute in den Bereich der wissenschaftlichen Spekulation versetzt. Die Wissenschaft ist sich allerdings über die enorme Bedeutung des Fundes einig, da „zahlreiche Rechtsinstitute, die die justinianische Kommission als veraltet unerwähnt ließ, nur durch den neuen Fund bekannt sind“.
Aufbau
Die Institutionen selbst sind in einem Schema nach personae (Personen- und Familienrecht), res (Vermögenrecht) und actiones (Prozessrecht) aufgeteilt. Beim Personen- und Familienrecht wird zwischen Freien und Sklaven unterschieden. Das Vermögensrecht zerfällt in res corporales (körperliche Sachen) und incorporales (nicht körperliche Sachen) sowie hereditas (Erbrecht), usus fructus (Ertragsrecht) und obligatio (Schulden). Das Prozessrecht unterscheidet schließlich actiones in rem (dinglich) von actiones in personam (obligatorisch). Des Weiteren werden die Obligationen in Vertrags- (ex contractu) und Deliktsobligationen (ex delicto) und die Kontrakte in Real-, Verbal-, Litteral- und Konsensualkontrakte eingeteilt. Diese, dem hellenistischen Lehrbuchmuster entlehnte Klassifikation, ersetzte und nivellierte vorhergehende Strukturen und wurde zu einem grundlegenden Institutionensystem, dem viele moderne Privatrechtssysteme folgen. So ist beispielsweise das österreichische ABGB nach dem Institutionensystem aufgebaut, im Gegensatz zum deutschen BGB, welches dem Pandektensystem folgt.
Literatur
- Manthe (Hrsg.): Gaius Institutiones (Die Institutionen des Gaius). Darmstadt 2004.
Monographien
- A. Bürge: Römisches Privatrecht, Rechtsdenken und gesellschaftliche Verankerung. Darmstadt 1999.
- M. Bretone: Geschichte des römischen Rechts. Galsterer (Übers.), München 1998.
- U. Manthe: Die Rechtskulturen der Antike: Vom alten Orient bis zum römischen Reich. München 2003.
- D. Nörr: Rechtskritik in der römischen Antike. München 1974.
- R. Sohm: Institutionen, Geschichte und System des römischen Privatrechts. Wenger (Hg.), München und Leipzig 1928.
- L. Wenger: Die Quellen des römischen Rechts. Wien 1953.
Lexika
- Giaro, Tomasz, Gaius, Der Neue Pauly (1998) 737 – 738.
- Mayer-Maly, Theo, Gaius, Der kleine Pauly (1967) 660 – 662.
Weblinks
- Institutionen des Gaius mit engl. Übersetzung u. Kommentar (Ausg. Edward Poste, E. A. Whittuck, A. H. J. Greenidge, Clarendon Press, Oxford 1904)
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