Gefahrenbereich

Gefahrenbereich

Der Gefahrenbereich ist der Bereich einer Unglücksstelle, in dem Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Schäden an der Umwelt oder Sachgegenständen zu sehen oder zumindest zu erwarten sind.[1]

Die Bestimmung der Größe und Lage des Gefahrenbereiches ist wesentlicher Teil der Planung eines Einsatzes und wird vom Einsatzleiter (in der Regel der Feuerwehr) durchgeführt.

Feuerwehr

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Während die Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) 100 "Führung und Leitung im Einsatz" sehr allgemein den Gefahrenbereich definiert (s.o.)[1], wird dieser, je nach Einsatzart, durch andere Feuerwehr-Dienstvorschriften präzisiert. Unterschieden wird dabei zudem oftmals zwischen einem Gefahren- oder Arbeitsbereich, in dem nur die entsprechend ausgerüsteten (geschützten) Trupps arbeiten dürfen und einem deutlich größeren Absperrbereich, in dem weitere Trupps denjenigen im Gefahrenbereich zuarbeiten können[2]:

  • für die technische Hilfeleistung bei Fahrzeugunfällen wird ein Arbeitsbereich von 5 Metern um das Fahrzeug sowie ein Absperrbereich von 10 Metern um die Unfallstelle vorgeschrieben[2]
    Den Arbeitsbereich erkennt man an den direkt angrenzenden Ablageplätzen: Die Geräteablage dient den äußeren Trupps zur Bereitstellung aller technischen Geräte für den Trupp im Gefahrenbereich. Des Weiteren gibt es eine Schrottablage und einen Vorbereitungsbereich für den Rettungsdienst.[3];
  • für Gefahrgutunfälle wird ein Gefahrenbereich von 50 Metern und ein Absperrbereich von 100 Metern um die Unglücksstelle empfohlen[4]
    Der Gefahrenbereich im Gefahrguteinsatz besitzt mit dem Dekontaminationsplatz sogar einen definierten Ausgang;
  • bei Brand- bzw. Atemschutzeinsätzen ist der Gefahrenbereich der Bereich, in dem Gefahren durch Atemgifte (Brandrauch) oder Sauerstoffmangel zu erwarten sind[5];
  • bei Sprengstoffen sind Gefahrenbereiche von bis zu 1000m Radius einzuhalten.

Die Definitionen dieser Vorschriften gelten jedoch nur für bestimmte Tätigkeiten und taktische Maßnahmen. Die FwDV 100 gilt dagegen grundsätzlich für alle Einsätze. Die gemachten Angaben sind immer als Richtwerte und nicht als Fixwerte anzusehen. Je nach Einsatzlage kann dieser Abstand verkleinert oder vergrößert werden:

  • beispielsweise kann / muss beim Austritt giftiger Gase der Gefahrenbereich in Windrichtung vergrößert werden oder
  • bei Unfällen auf der Autobahn kann der Gefahrenbereich auf die Spuren einer Fahrtrichtung beschränkt werden und muss nicht auf die Gegenfahrbahn ausgeweitet werden.

Verteilerregel

Die ehemalige FwDV 1/1 legte fest, dass der Verteiler außerhalb des Gefahrenbereiches zu setzen ist.[6] Im Umkehrschluss wurde bei der Feuerwehr dadurch die Faustregel geprägt, dass der Verteiler den Beginn des Gefahrenbereiches definiert. Dies wurde ausgenutzt um Personenkreise, die nicht den Gefahrenbereich betreten dürfen (Mitglieder der Jugendfeuerwehr, nicht ausreichend ausgebildete Kräfte) zumindest teilweise einsetzen zu können. Problematisch hierbei ist jedoch, dass sich der Gefahrenbereich durchaus bewegen kann, es Einsätze gibt, bei denen gar kein Verteiler gesetzt wird oder dieser zwangsweise im Gefahrenbereich abgelegt werden muss. Die aktuelle FwDV 1 enthält diese Vorgabe nicht mehr.

Einzelnachweise

  1. a b Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 Führung und Leitung im Einsatz : Führungssystem, Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, 1999
  2. a b Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz, Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, 2008
  3. Südmersen, Cimonlino, Heck, „Standard-Einsatz Regeln: Technische Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen“, ecomed Verlag2007
  4. Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 Einheiten im ABC-Einsatz, Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, 2003
  5. Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 Atemschutz (Stand 2002 mit Änderungen 2005), Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, 2005
  6. Feuerwehr-Dienstvorschrift 1/1 Grundtätigkeiten - Löscheinsatz und Rettung, Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV), 1994

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