- Gefahrgut
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Als Gefahrgut (umgspr. Gefahrengut) bezeichnet man Stoffe, Zubereitungen (Gemische, Gemenge, Lösungen) und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit,
- wichtige Gemeingüter,
- Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen
ausgehen können und die aufgrund von Rechtsvorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind.[1]
Bezettelung ist die Kennzeichnung eines Gefahrguttransports mit einer Gefahrentafel (orangefarbene Warntafel, rechteckig, am Transportfahrzeug) und Zetteln und Großzetteln (Placards, Rauten, am Packstück respektive am Fahrzeug). Diese geben Hinweise über die Zusammensetzung des Transportgutes bzw. der davon ausgehenden Gefahren und dienen damit dem schnellen Festlegen von Maßnahmen im Falle eines Gefahrgutunfalls.
Inhaltsverzeichnis
Begriffsklärung: Gefahrgut – Gefahrstoff
Gefahrgut ist nicht mit Gefahrstoff zu verwechseln: Nicht jeder Gefahrstoff ist auch Gefahrgut und umgekehrt. Weiter umfasst der Begriff Gefahrgut neben Substanzen auch ganze Produkte (wie Munition), Geräte, Bauteile und ähnliches, sowie physikalische Zustände, wie Druckbehälter oder heiß transportierte Stoffe.
- Das Gefahrstoffrecht stellt im Wesentlichen sicher, dass Personen, die mit den betreffenden Stoffen arbeiten, nicht zu Schaden kommen. Die meisten Gefahrstoffe gelten bei der Beförderung auch als Gefahrgut.
- Unter gefährlichen Gütern versteht man nach den Gefahrgutvorschriften Stoffe und Gegenstände, von denen bei Unfällen oder unsachgemäßer Behandlung während des Transportes Gefahren für Menschen, Tiere, Sachen und die Umwelt ausgehen können.
Vorschriften
- Hauptartikel: Gefahrgutrecht
Es gibt zahlreiche Regelungen und Abkommen zum Gefahrguttransport auf der Straße, Schiene, im Luft- und im Wassertransport, z. B. hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung, Kennzeichnung und Transport. Zweck der zahlreichen Vorschriften ist eine sichere Abwicklung der Gefahrguttransporte (Unfallvermeidung) sowie genaue und schnelle Information der Rettungskräfte (Feuerwehr), damit im Unglücksfall dieser als Gefahrgutunfall erkannt und schnellstmöglich die richtigen Maßnahmen ergriffen werden können. Bei der Lagerung und der Verwendung gilt das Gefahrstoffrecht.
Die Beförderung von Gefahrgut ist eines der wenigen Gebiete, auf dem es schon seit längerer Zeit wirklich grenzübergreifende Regelungen gibt, denen sich die meisten Staaten angeschlossen haben. Der Umgang mit Gefahrgut wurde von den Vereinten Nationen in den Model Regulations der UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, die derzeit in der Revision 15 (2007) gültig sind, festgelegt.[2] Trotzdem haben sich verschiedene Standards entwickelt, und seit 2000 ist die UNO bestrebt, die Regelungen als global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) zu vereinheitlichen.
Zu den wichtigsten Einzel-Regelungen gehören:
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) für den Straßenverkehr für viele europäische und benachbarte Staaten
- Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID) im Schienenverkehr
- International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) in der internationalen Seeschifffahrt
- Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) für die Binnenschifffahrt, mit Sonderverträgen etwa für Rhein (ADNR) und Donau (ADN-D)
- Technical Instructions (ICAO-TI) im Luftverkehr, herausgegeben von der ICAO. Diese werden vom Internationalen Verband der Luftverkehrsgesellschaften IATA mit den IATA Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) übernommen.
All diese überstaatlichen Vorschriften werden in den einzelnen Ländern durch nationale Gesetzgebung in das nationale Recht übernommen.
Qualifikation
Bei der Beförderung von Gefahrgut auf der Straße muss der Fahrer eine ADR-Bescheinigung erwerben, welche ihm nach erfolgreicher Absolvierung eines Lehrgangs zeitlich befristet (fünf Jahre) ausgestellt wird. Ohne diese Bescheinigung darf Gefahrgut nur unter besonderen Einschränkungen und Beachtung spezieller Besonderheiten transportiert werden.
Alle an der Beförderung von Gefahrgut Beteiligten müssen Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen. Diese erhalten sie in regelmäßig durchzuführenden Schulungen.
Österreichische Fahrer brauchen einen Gefahrgutführerschein, der meist nur einige Klassen umfasst. Beispielsweise ist Gruppe Sieben ein eigener Führerschein und nicht mit den anderen Gruppen kombiniert.
Unternehmen, die an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt sind, müssen in der Regel schriftlich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) enthält aber Befreiungen; treffen diese für den Betrieb zu, muss kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden.
Die Rechtsnormen fordern für ein Kraftfahrzeug, das für einen Gefahrguttransport verwendet wird, eine spezielle ADR-Zulassung, die Ausrüstung für die Bezettelung des Fahrzeugs, sowie das Mitführen insbesondere von zwei Feuerlöschern. Entsprechende Regelungen gelten im Schienen und Schiffsverkehr.
Einteilung nach UN
Die Einteilung erfolgt nach Gefahrgutklassen mit speziellem Symbol, die einzelnen Klassen sind dann weiter spezifiziert (die Klasse 1 über Unterklassen und Verträglichkeitsgruppe, die anderen über einen Klassifizierungscode). Die Güter selbst sind in einer Datenbank mit der UN-Nummer verzeichnet, wo auch Angaben über die Gefahrenklasse, Gefahr nach Mengen und ähnliches verzeichnet sind.
Gefahrgutklassen Klasse 1 Sprengstoffe und Gegenstände, die Sprengstoffe enthalten (mit sechs Unterklassen) Klasse 2.1 Gase (entzündbar) Klasse 2.2 Gase (nicht entzündbar) Klasse 2.3 Gase (giftig) Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2 Organische Peroxide1 Klasse 6.1 Giftige Stoffe Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7 Radioaktive Stoffe Klasse 8 Ätzende Stoffe Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Klasse 9 Umweltgefährliche Stoffe Kennzeichnung für in erwärmtem Zustand transportierte Materialien2 Das entsprechende System der USA ist der Gefahrendiamant nach NFPA 704 Quelle: UN Regulations Chapter 5.3 Placarding and Marking of Transport Units und 2.0.1 Classes, divisions, packing groups; ADR Kap. 5.3 Anbringen von Grosszetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen und Kap. 2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen (Class specific provisions)
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1 gültig seit 2007, veraltetes Gefahrensymbol wegen Ähnlichkeit mit 5.1 verworfen
Siehe auch: GHS-Gefahrenpiktogramm zum Vergleich der Gefahrklassen UN-GHS und UN-Rec.Transp.
Kennzeichnung nach ADR/RID/ADN/IMDG/IATA
Gemäß einschlägiger Vorschrift bedürfen die Transportbehältnisse und -geräte ab gewissen Mengen einer je nach Gefährlichkeitsmerkmal unterschiedlichen Kennzeichnung.
Gefahrzettel
Die Gefahrzettel sind auf der Spitze stehende Quadrate, die mittels Piktogrammen, dem Gefahrensymbol, und einem speziellen Nummerncode, den Gefahrgutklassen, über die Art der Gefahr Auskunft geben. Es gibt sie in den Größen 10 x 10 cm (Gefahrzettel, label) für Packstücke und 25 x 25 cm sowie 30 x 30 cm (Großzettel, placard) für LKW, Tank-LKW, Aufsetztanks oder Container.
Warntafel
Die Gefahrentafel (orangefarbene Tafel) ist eine rechteckige, orangefarbige Tafel, die entweder übereinander zwei Nummerncodes hat oder leer (neutrale orangefarbene Tafel) ist.
Eine leere (neutrale) Gefahrentafel wird dann verwendet, wenn Gefahrgüter als Versandstücke (verpackte Güter) zusammen transportiert werden, also beispielsweise unterschiedliche Kartons oder Paletten, oder die einzelnen Kammern eines Tankwagens mit unterschiedlichen Stoffen gefüllt sind (z.B. Diesel-, Benzin- und Superkraftstoff). Transporte der Klassen 1 (Explosivstoffe, Munition etc.) und 7 (Radioaktive Stoffe) werden ebenfalls mit leeren Warntafeln, jedoch mit zusätzlichem Gefahrzetteln gefahren.
Bei nummerierten Tafeln gibt die obere Nummer Aufschluss über die Art der Gefahr (Gefahrnummer, auch Kemler-Zahl genannt), beispielsweise steht die 33 für eine hochentzündliche Flüssigkeit. Ist der Zahl ein "X" vorangestellt, so reagiert der Stoff gefährlich mit Wasser. Die untere Nummer gibt Auskunft über die Chemikalie selbst (UN-Nummer, auch Stoffnummer genannt). Zum Beispiel steht die 1202 für Dieselkraftstoff oder Heizöl.
Für die Tafeln ist vom ADR eine Größe von 40 mal 30 cm und ggf. 30 mal 12 cm vorgeschrieben. Sie müssen so ausgeführt sein, dass die Nummern auch nach einer Brandeinwirkung von 15 Minuten noch lesbar sind. Wurden die gefährlichen Stoffe entladen, so sind die orangefarbenen (neutralen) Tafeln zu entfernen bzw mit einer brandhemmenden (15 min) Abdeckung zu versehen. Bei Tankfahrzeugen darf die orangefarbene Kennzeichnung erst entfernt werden, nachdem die Tanks gereinigt und entgast wurden. Nach RID ist die Kennzeichnung von Waggons eigens geregelt. Nur bei der Rollenden Landstraße gelten auch im Bahnbereich die ADR-Regelungen.
Die UN Regulations empfehlen, die UN-Nummer entweder im Gefahrzettel oberhalb der Klassennummer, oder auf einen gesonderten orangen Feld anzugeben.[4]
Ausrichtungspfeile
Außerdem schreiben die Richtlinien für die Kennzeichnung der Lage für „zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase“ die Lagekennzeichnung durch die Ausrichtungspfeile vor. Diese sind schwarz oder rot, auf hinreichend kontrastierendem Grund.[5]
Transportpapiere
Beförderungspapier
Jeder Gefahrguttransport muss von einem Beförderungspapier begleitet sein. Auf diesem sind die Stoffe (Klassifizierung mit UN-Nummer, Gefahrzettel, sowie der technische Name, für Haupt- und Nebengefahr und Verpackungsgruppe) und Verpackungen, die jeweiligen Mengen und über ein Punktesystem die Ermittlung der Freigrenzen vermerkt (die Freigrenze kann mittels einem kostenfreien Online-Tool [6] auch ohne vertiefte Gefahrgut-Kenntnisse geprüft werden). Außerdem müssen Namen und Anschriften von Absender und Empfänger angeführt sein. Seit 1. Juli 2009 ist zusätzlich durch Angabe des Tunnelbeschränkungscodes die Tunnelkategorie anzugeben, welche Tunnel befahren werden dürfen.[7] Wird keine Angabe gemacht, gilt der Transport als in die Kategorie A eingestuft.
Schriftliche Weisung
Bei Gefahrguttransporten ist es (mit Ausnahmen) Vorschrift, Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) mitzuführen, die für den Fahrer wichtige Informationen über die Handhabung der gefährlichen Güter sowie das Vorgehen im Falle eines Unfalls beinhalten. Die schriftlichen Weisungen mussten bis 2009 in der Sprache des Landes abgefasst sein, in dem das Gefahrgut transportiert wurde (Landessprache), sowie in allen Sprachen der Länder, durch die das Gefahrgut bis zum Bestimmungsort befördert wurde. Dazu wurde noch eine schriftliche Weisung in der Sprache mitgegeben, die der Fahrer des Gutes versteht bzw. lesen kann. Zusätzlich gab es wiederum einzelne "Stoffmerkblätter" sowie "Gruppen-Merkblätter". Ursprünglich wurden die Schriftlichen Weisungen für den schnellen Zugriff durch Hilfskräfte an der vorderen und hinteren Stoßstange eines Fahrzeugs mitgeführt, eine gute, aber für den Fahrer umständliche Lösung. Probleme ergaben sich hieraus auch für die Rettungskräfte, die zur genauen Stoffidentifikation sehr nah an das Objekt heranwagen mussten, falls die sonstigen Warneinrichtungen (Warntafeln) nicht mehr erkennbar . Ebenso musste diese Merblätter bis 2009 der Absender des Gutes bereitstellen.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Schriftlichen Weisungen meist auch heute noch als Unfallmerkblatt bezeichnet. Seit dem 01.07.2009 ist der Beförderer für die Übergabe der Weisungen verantwortlich. Gemäß den Änderungen der ADR 2009 ist die schriftliche Weisung reformiert (4 Seiten "zusammenhängend") und muss in der/den Sprache/n verfasst sein, die das Fahrpersonal lesen und verstehen kann. Sie muss farbig sein, damit die Piktogramme klar erkennbar sind. Auch richtet sich die Weisung nun eher an das Fahrpersonal als an die Rettungskräfte.
Auszüge aus Abschnitt 5.4.3.1 der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff) :Die Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung versteht.
...sind die Weisungen in der “Kabine der Fahrzeugbesatzung” an “leicht zugänglicher Stelle” aufzubewahren.
Der Beförderer hat darauf zu achten, das die Weisungen verstanden werden und die Fahrzeugbesatzung in der Lage ist, die Weisungen richtig anzuwenden.
Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Massnahmen einsehen.
ERI-Cards
Die Schriftlichen Weisungen, die ursprünglich für den Fahrer erstellt wurden, enthielten später auch Informationen für Rettungskräfte, wie beispielsweise die Feuerwehr. Informationen für die Rettungskräfte sind mittlerweile in den ERI-Cards zu finden.
Weitere Sicherheitsmaßnahmen
TUIS
Unternehmen der Chemischen Industrie aus Deutschland und Österreich unterhalten gemeinsam das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungs-System (TUIS). Hier sind rund um die Uhr Experten telefonisch erreichbar, die Auskünfte über die Handhabung gefährlicher Stoffe geben. Bei Gefahrgutunfällen können örtliche Feuerwehren die Unterstützung durch TUIS-Werkfeuerwehren in Form von Fachberatern, speziellen Feuerwehrfahrzeugen und geschultem Personal anfordern.
Beispiele
Als Gefahrgüter gelten Chemikalien, Flüssiggas, Feuerwerkskörper, Benzin, Heizöl, bestimmte Düngemittel und nicht eingebaute Airbags (Explosionsgefahr), Klinikabfälle (Infektionsgefahr), radioaktive Stoffe aller Art (z. B. für medizinische und technische Anwendungen), aber auch Stoffe, die in kleinen Mengen keinerlei Gefahr darstellen, zählen in großen Mengen unter Umständen zu Gefahrgut. So ist ein mit Feuerzeugen oder Sprühdosen gefüllter LKW ein Gefahrguttransport, der normalerweise aber nicht von außen als solcher zu erkennen ist.
Siehe auch
- Gefahrstoff, R- und S-Sätze
- Gefahrensymbole für Chemikalien nach ECB
- Gefahrensymbole für Chemikalien nach WHMIS, Kanada[8]
- ABC-Schutz, ABC-Zug
- GGDAT - Die Gefahrgutdatenbank
- Gefahrgutunfall
Literatur
- Klaus Ridder: Der Gefahrgut-Fahrer. Fahrer-Stoffliste, Auszüge aus ADR, GGVSE, Bußgelder. Ecomed, ISBN 3-609-66349-9
- Anne Kaiser: Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : Zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen Universitätsverlag Göttingen, ISBN 978-3-941875-58-6 open access Version
- Informationsdienst Gefahrstoff & Gefahrgut aktuell, BWRmed!a, ein Unternehmensbereich des VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, Bonn, ISSN 1865-231x
- ADR 2011 (Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), link auf PDF-Dokument)
Weblinks
Commons: ADR: Bilder und Bezettelung – Album mit Bildern und/oder Videos und Audiodateien- Dangerous Goods. United Nations Economic Commission for Europe (UNECE) Transport Division, abgerufen am 10. April 2009 (engl., ADR und andere Transportabkommen im aktuellen Originaltext).
- Technische Sicherheit - Gefahrgutumschließungen - Internetportal der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Deutschland. Enthält u.a. Informationen zum Prüf- und Zulassungsverfahren in Deutschland, die erforderlichen Regelwerke, umfangreiche Linklisten und ein Recherche-Tool, mit dem man alle in Deutschland zugelassenen Gefahrgutverpackungen bzw. deren Zulassungsscheine recherchieren und ausdrucken kann.
- Gefahrgut – BMVIT (Österreich)
- CEFIC-ERI-Card-Datenbank
- Gefahrgutsymbole auf Gefahrguttransportern auf lagerlogistik-help.de, kompakte Übersicht
- Glossar Gefahrgut des Forschungszentrum Jülich mit Begriffserklärungen und Abkürzungen
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
- Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Güter Faltblatt der Unfallkasse und der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg (PDF-Datei; 1,2 MB)
- Gefahrgut-Fachbegriffe bei globus24
Einzelnachweise
- ↑ vgl. § 2 (1) Gefahrgutbeförderungsgesetz (Deutschland)
- ↑ UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods. Model Regulations. United Nations Economic Commission for Europe (UNECE) Transport Division, abgerufen am 10. April 2009 (engl.).
- ↑ UN Regulations 5.3.2.2 Elevated temperature substances bzw. ADR 5.3.3 Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden
- ↑ UN Regulations 5.3.2.1 Display of UN numbers
- ↑ ADR 5.2.1.9 Ausrichtungspfeile
- ↑ ADR-Check - Kostenfreies Online-Tool zur Prüfung der Freigrenze
- ↑ Erläuterungen zu den Tunnelkategorien und Tunnelbeschränkungscodes von der Bundesanstalt für Materialprüfung und -forschung
- ↑ vergl. Workplace Hazardous Materials Information System, engl. Wikipedia
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