- Gefälligkeitsschaden
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Gefälligkeitsschaden ist ein juristischer Begriff aus dem Privatversicherungsrecht. Ein solcher liegt dann vor, wenn die Schadenursache einer Gefälligkeitshandlung entspringt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn im Rahmen von Nachbarschaftshilfe oder unter Freunden/Bekannten ein Schaden verursacht wird, der der Haftpflichtversicherung gemeldet wird.
Wegen des von den Versicherern vermuteten hohen Missbrauchspotenzials werden solche Schäden von den Versicherungsunternehmen besonders gründlich untersucht. Die Rechtsprechung hinsichtlich Schadenersatzpflicht durch den Versicherer neigt dazu, nicht von vornherein deshalb schon einen Missbrauch anzunehmen, weil eine Gefälligkeitshandlung vorliegt und Anspruchsteller und Schadenverursacher miteinander bekannt sind, und legt die Beweislast hierfür grundsätzlich dem Versicherer auf. Sofern dieser keinen Nachweis für den von ihm vermuteten Missbrauch führen kann, ist sein Prozessrisiko in einem Rechtsstreit deshalb hoch.
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