- Privathaftpflichtversicherung
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Die Privathaftpflichtversicherung ist eine Form der Haftpflichtversicherung. Sie sichert den privaten Versicherungsnehmer und seine Familie einschließlich eventueller Hausangestellter (letztere soweit für den Haushalt tätig) vor Forderungen Dritter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen. Da die Haftung gerade von Privatpersonen nach deutschem Recht grundsätzlich nicht begrenzt ist, liegt die Bedeutung einer Privathaftpflichtversicherung und der Anpassung ihrer Versicherungssummen für den Einzelnen auf der Hand. Die Privathaftpflichtversicherung ist, im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung keine Pflicht- sondern freiwillige Versicherung. Der Name leitet sich aus der gesetzlichen Verpflichtung zum Ersetzen eines entstandenen Schadens nach § 823 BGB ab.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Voraussetzung ist, dass der Schaden durch Fahrlässigkeit (auch grobe Fahrlässigkeit) entstanden ist. Ferner ist Voraussetzung, dass die Ansprüche im privaten Bereich entstanden sind, also weder einem beruflichen Tun noch einem vereinsmäßigen (Tätigkeit für den oder als Organ des Vereins) oder sonst (ehren-)amtlichen Risiko zuzuordnen sind. Hierfür tritt ggf. eine separate Vereins- oder Ehrenamtshaftpflichtversicherung (z. B. der Justizbehörden für ehrenamtliche Betreuer und Vormünder) ein. Auch nebenberufliche Tätigkeiten (z. B. entgeltliche Tagesbetreuung fremder Kinder) müssen eigens abgesichert werden, wenn mit diesen Tätigkeiten nachhaltig Gewinn erzielt werden soll.
Die Privathaftpflichtversicherung deckt die typischen Risiken des Alltags ab. Versichert sind insbesondere in beschränktem Umfang auch die Haftung aus Haus- und Wohnungsbesitz (einschließlich der Haftung aus Vermietung und anfallenden Baumaßnahmen), weiter die Haftung aus Sportausübung (Ausnahme: Jagd und bestimmte Wettkämpfe) und Tierhaltung (Ausnahme: Haltung von Hunden, Pferden, Rindern, Zug- und Reittieren; wilden Tieren; hier sollte eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden). Schäden an der Mietwohnung fallen unter den Versicherungsschutz, sofern es sich nicht um Glasschäden oder Schäden an (elektrischen) Einbauten handelt.
Nicht Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung ist der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, der über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert werden muss. Wenn nicht abgesicherte Haftpflicht-Risiken neu hinzutreten, sind sie zwar (mit Ausnahme der Kfz-Versicherung) zunächst vom Versicherungsschutz mit einer geringeren Versicherungssumme erfasst (Vorsorgeversicherung), müssen aber dem Versicherer auf dessen jährliche Anfrage hin mitgeteilt und dann eingeschlossen werden.
Die Absicherung von Personen- und Sachschäden werden mit unterschiedlichen Deckungssummen am Markt angeboten. Teils werden sie pauschal für Personen- und Sachschäden, teils jeweils isoliert für Personen- oder Sachschäden angeboten. Übrige Vermögensschädigungen, die nicht auf Personen- oder Sachschäden zurückzuführen sind, sind grundsätzlich nicht abgesichert. Gegen besondere Vereinbarung können sie allerdings eingeschlossen werden. Vermögensschäden werden gewöhnlich aber über eine Vermögensschadenhaftpflicht abgesichert und spielen in der Privathaftpflichtversicherung nur eine untergeordnete Rolle.
Maßgebliche Versicherungsbedingungen, nach denen sich der Versicherungsschutz richtet, sind die weitgehend einheitlichen Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) der einzelnen Versicherer, davon abweichende besondere Bedingungen und Beschreibungen des versicherten Risikos (z. B. BBR, RBH o. ä.), die dem Versicherungsschein beiliegen. Letztere unterscheiden sich teilweise zwischen den einzelnen Versicherern.
Zusatzdeckungen
Folgende Risiken können zusätzlich gegen Mehrbeitrag oder als Paket mitversichert werden:
Ausfalldeckung
Die Forderungsausfall-Versicherung oder Ausfalldeckung deckt die eigenen Forderungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen, die man gegen einen Dritten, z. B. wegen fehlender Privat-Haftpflichtversicherung, zahlungsunfähigen Schadenverursacher hat.
Leistungen aus der Ausfalldeckung können jedoch nur bezogen werden, wenn ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel zur Forderung vorliegt.
Die Forderung muss ferner meist einen vertraglich festgesetzten Betrag übersteigen. Gleichzeitig sind jedoch auch Höchstgrenzen für die Entschädigungsleistung üblich.
Deckung für deliktunfähige Kinder
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs (im Straßenverkehr auch teilweise bis zum 10. Jahr) nicht selbst haftbar gemacht werden können. Liegt auch keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dennoch bleibt meist die „moralische Verpflichtung“ gegenüber den Geschädigten wie z. B. den Nachbarn. Durch den Einschluss dieser Zusatzversicherung kann die „Einrede der Deliktunfähigkeit“ bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, bei manchen Versicherern auch bis zum 10. Lebensjahr ausgeschlossen werden. Der Versicherer prüft dann nur noch, ob der Schaden im Rahmen der Police abgedeckt ist. Zu beachten ist aber, dass die Versicherungssummen dafür meist sehr begrenzt (5.000 bis 30.000 Euro) sind.
Dauerhaft deliktunfähige Kinder, z.B. bei geistiger Behinderung oder u.U. mit Pflegebedarf müssen durch eine spezielle Klausel vom Vertrag erfasst sein, damit sie über die Volljährigkeit hinaus mitversichert bleiben.
Mietsachschäden
Mietsachschäden sind in der Regel, wenn auch meist summenbezogen begrenzt (100.000 bis 1.000.000 Euro), ebenfalls zusätzlich in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversichert.
Zu beachten ist jedoch, dass diese Zusatzpolice nur für einmalig entstandene Schäden haftet. Allmählich entstandene Schäden sind indes meist ausgeschlossen. Auch sind keine Glasschäden im dauerhaft bewohnten Mietobjekt mitversichert, weil hierfür ein eigener Vertrag (Glasversicherung) abgeschlossen werden kann. Glasschäden in Hotels oder anderen fremden Orten sind jedoch erstattungsfähig. Schäden an elektrischen Einbauten sind in der Regel ebenfalls ausgeschlossen.
Gefälligkeitsschäden
Fügt eine Person einer anderen Person bei einer unentgeltlichen Hilfsleistung einen Schaden (Gefälligkeitsschäden) zu, so besteht von gesetzlicher Seite bei leichter Fahrlässigkeit kein Haftungsanspruch gegenüber dem Schädiger. Beispielhaft zählt dazu der Umzugsschaden. Diese Schadenart kann als Mehrleistung (bis zur festgelegten Schadengrenze) zusätzlich zur normalen Privaten Haftpflichtversicherung mitversichert werden.
Schlüsselschäden
Der Verlust von fremden privaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Schäden ist nur versichert, wenn der Anbieter diesen Zusatz anbietet. Die Höhe der Erstattung ist in der Regel begrenzt.
Ehrenamt
Ob Elternbeirat in Schule und Kindergarten, Sportverein oder sonstiges Engagement: Wie der Name schon sagt ist das Ehrenamt keine private, sondern eine ehrenamtliche Tätigkeit. Damit sind Schäden aus einer solchen Tätigkeit nur dann versichert, wenn der Anbieter sie ausdrücklich in den Versicherungsschutz einschließt.
Nicht versichert werden öffentliche oder hoheitliche Ehrenämter (Bürgermeister, Freiwillige Feuerwehr, Laienrichter, Betriebsräte etc.)
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