- Geldwertsicherungsklausel
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Eine Geldwertsicherungsklausel bestimmt in einem Kreditvertrag, dass der Kreditnehmer seine Geldleistungen (Zins- und Amortisationszahlungen) bei Fälligkeit jeweils in Mengen Geld zu erbringen hat, die ausreichen, um entweder eine bestimmte Menge eines Realgutes (z. B. Gold), wahlweise mehrere Realgüter (z. B. Gold oder Silber) oder mehrere Realgüter in einem bestimmten Verhältnis zueinander (z. B. Gold plus Silber oder Rohkupfer plus Kautschuk plus Zinn) oder eine bestimmte Menge einer Währung (z. B. Schweizer Franken), wahlweise mehrere Währungen (z. B. Schweizer Franken oder Japanische Yen) oder mehrere Währungen in einem bestimmten Verhältnis zueinander (z. B. Schweizer Franken plus Japanische Yen plus US Dollar) kaufen zu können. Es ist dabei nicht beabsichtigt, diese Realgüter oder Währungen tatsächlich zu kaufen.
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