- Fälligkeit
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Fälligkeit ist ein Rechtsbegriff, die den Zeitpunkt bezeichnet, von dem ab ein Gläubiger einen Anspruch geltend machen kann und der Schuldner ihn erfüllen muss.[1]
Dieser Zeitpunkt ist meist vertraglich - aber beispielsweise im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht auch gesetzlich - geregelt, kann sich aber auch aus den Umständen ergeben. Trifft beides nicht zu, kann der Gläubiger im deutschen Recht nach § 271 Abs. 1 BGB den Anspruch sofort geltend machen, sofern er seinen Teil der Gegenleistung erbracht hat. Haben die Parteien einen Zeitpunkt bestimmt, darf der Schuldner seine Leistung im Regelfall vorher erbringen (§ 271 Abs. 2 BGB). Leistet der Schuldner bei Fälligkeit einer Leistung nicht auf diese, kann er in Verzug geraten. Voraussetzung hierfür ist eine Zahlungsaufforderung mit angemessener Frist. Unter besonderen Umständen entfällt die Notwendigkeit einer Zahlungsaufforderung jedoch und er gerät sofort in Verzug. Dies gilt, wenn die Leistung für ein bestimmtes Kalenderdatum vorgesehen war, der Schuldner die Leistung verweigert oder es unter Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner gerechtfertigt ist (§ 286 BGB).
Regelmäßig werden im Falle des Verzuges Säumniszuschläge und/oder Mahngebühren erhoben, als auch ist ein möglicher Verzugsschaden auszugleichen.
Im schweizerischen Schuldrecht ist bezüglich der Fälligkeit Art. 75 OR zu beachten. Der Ausbruch des Konkurses bewirkt im Übrigen grundsätzlich den Eintritt der Fälligkeit der Schulden des Konkursiten (Art. 208 Abs. 1 SchKG).[2]
Quellen
Weblink
Wiktionary: Fälligkeit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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