Gemeinbedarf

Gemeinbedarf

Der Begriff Gemeinbedarf bezeichnet öffentliche Flächen, Einrichtungen und Anlagen, die der Allgemeinheit dienen. In §9 des Baugesetzbuches wird diese Bezeichnung eingeführt. Zu den Flächen des Gemeinbedarfs zählen beispielsweise Schulen, Kirchen oder kulturelle Einrichtungen. Findet bei diesen Einrichtungen und Flächen eine Widmung nach entsprechenden Fachgesetzen statt, so ergibt sich eine öffentliche Nutzung (Gemeingebrauch).

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