- Gemeingefährlich
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Als gemeingefährlich werden im Rechtsjargon Handlungen und Situationen bezeichnet, die eine Gefahr nicht nur für einzelne bestimmte Personen, sondern für die Allgemeinheit darstellen.
Eine Handlung ist dann gemeingefährlich, wenn der Täter sie im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und sie geeignet ist, Leib und Leben mehrerer Menschen zu gefährden.
Beispiele sind
- der Einsatz von Sprengstoff
- unkontrollierte Schüsse aus einer Waffe
- Feuer in der Nähe einer Menschenmenge.
- Werfen von Gegenständen von Autobahnbrücken
Strafrecht
Im Strafrecht bilden in Deutschland die in §§ 306–323c StGB niedergelegten Handlungen die gemeingefährlichen Straftaten (z.B. Brandstiftung, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr).
Gemeingefährliche Mittel sind in Deutschland ein qualifizierendes Merkmal bei Mord (§ 211 StGB Abs. 2).
Anstaltsunterbringung wegen Gemeingefährlichkeit
Die Verwahrungsgesetze der deutschen Bundesländer regeln die Anstaltsunterbringung gemeingefährlicher Personen, d. h. solcher, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Das Verfahren bestimmen §§ 70 ff. FGG.
Siehe auch
Kategorie:- Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)
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