Brandstiftung

Brandstiftung
Folgen einer jugendlichen Brandstiftung: Feuer im Nordturm der Göttinger St. Johanniskirche

Unter Brandstiftung versteht man das vorsätzliche oder fahrlässige und unerlaubte Inbrandsetzen eines nicht dazu bestimmten Sachgutes. Für das Jahr 2005 ermittelte das Institut für Schadensverhütung und Schadensforschung der öffentlichen Versicherer e.V., dass 15% aller Brände in Deutschland durch Brandstiftung entstanden.[1]

Inhaltsverzeichnis

Motive und Ursachenzusammenhänge für Brandstiftung

Kriminelle Handlung

Der Großteil der aufgeklärten Brandstiftungen dient dem Versicherungsbetrug oder der Vertuschung anderer Straftaten (etwa Einbruch, Unterschlagung). Jedoch bleiben etwa 65% der Brandfälle unaufgeklärt.[2]

Verhaltensstörung

Hierunter lassen sich alle Fälle zusammenfassen, bei denen das Verhalten der Brandstifter von den üblichen Normen des menschlichen Zusammenlebens abweicht, unter Umständen sogar krankhafte Züge aufweist (Rachsucht, krankhafter Neid, Hass, krankhafte Eifersucht, Pyromanie, Geltungssucht, Zerstörungswut). Es besteht oft eine enge Beziehung des Täters zum Eigentümer oder Besitzer der beschädigten Sache.

Politisch motivierte Gewalttat

Hierunter sind die Brandstiftungsfälle einzustufen, bei denen der Täter Druck auf die Öffentlichkeit auszuüben versucht, um eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse im weitesten Sinn zu erreichen. Es kann sich dabei um politische, soziale, ethnische oder gar religiöse Beweggründe handeln (Wirtschaftssabotage, Stimmungsmache, Arbeitskämpfe, Einschüchterung, Erpressung, Terror). Im Falle politisch motivierter Gewalt spricht man auch von einem Brandanschlag.

Kinderspielbrände

Kinderbrandstiftungen lassen sich nicht in die beschriebenen Kategorien einordnen. Es überwiegen Neugier, Abenteuerlust, kindliche Lust am Flackern und Prasseln des Feuers oder auch eine angeborene Pyromanie, die schon im Kleinkinderalter auftritt.

Brandlegung durch Feuerwehrangehörige

Zu diesem Themenkomplex gab es ein Forschungsprojekt am Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum. Im Bericht über dieses Projekt ging der Autor Frank D. Stolt davon aus, dass es sich um ein in absoluten Zahlen ständig zunehmendes Problem handele, das Schäden in volkswirtschaftlich relevanter Größe verursache und durch die Berichterstattung der Massenmedien schon fast zu einem Alltagsphänomen geworden sei. [3]

Der Anteil von Feuerwehrleuten unter den Brandstiftern ist umstritten. Laut deutschen Feuerwehrverband, seien nur ca. 0,3 Promille aller Brandstiftungen auf Feuerwehrleute rückführbar,[4], auch Stolt geht von einem Problem im Promillebereich aus[5]. Keine dieser Behauptungen lässt sich mit Zahlen untermauern, da in Deutschland über die sozialen Hintergründe von Brandstiftern keine Statistik geführt wird.

In der Regel sind Brandstiftungen durch Feuerwehrangehörige keine politisch motivierten Gewalttaten. Vielmehr liegen die Motive im Bereich der Psyche. Sowohl das Erreichen eines Kicks bei Einsätzen als auch Sensationsdrang und der „Drang nach sozialer Anerkennung“[5] können Auslöser für derartige Brandstiftungen sein. Besondere Risikofaktoren, die sich von denen anderer Straftaten unterscheiden, sind nicht belegbar.

Brandstiftung nach deutschem Recht

Die Brandstiftung steht im Abschnitt der gemeingefährlichen Straftaten. Tathandlung ist das vorsätzliche oder fahrlässige Inbrandsetzen oder das durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören einer Sache. Damit kann die Brandstiftung als qualifiziertes Delikt der Sachbeschädigung verstanden werden, was aber auf Grund des Tatbestandsmerkmales "fremd" nur auf § 306 StGB zutrifft, da es lediglich dort vorhanden ist.

Schweregrade der Brandstiftung

  1. Die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB) ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Hier genügt bereits der unvorsichtige Umgang wie Rauchen, offenes Feuer oder Licht, durch das die in § 306f StGB genannten Objekte in die Gefahr eines Brandes geraten.
  2. Bei der fahrlässigen Brandstiftung nach § 306d StGB gelten die Brandstiftungsdelikte entsprechend. Dabei ist zu beachten, dass naturgemäß gefahrgeneigte Tätigkeiten, wie das Schweißen oder Löten sowie unsachgemäßer Umgang mit Zigaretten o.ä. in Betracht kommen können. Auch wenn neben dem eigentlich durch die vorsätzliche Brandstiftung anvisierten Objekt weitere Sachen zu brennen beginnen, kann daneben die fahrlässige Brandstiftung treten. Die Strafandrohung der fahrlässigen Brandstiftung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Regelungssystematik ist hinsichtlich der fahrlässigen Brandstiftung besonders umstritten.
  3. Die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) ist dann einschlägig, wenn das Tatobjekt ein Gebäude oder Schiff, auch das jeweils eigene des Täters, ist, das von Menschen bewohnt wird, eine Kirche oder ein anderes Gotteshaus ist oder eine andere Räumlichkeit in Brand gesetzt wird, in dem sich zu dem Zeitpunkt für gewöhnlich Menschen aufhalten.
  4. Die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB) ist einschlägig, sofern durch die in § 306, § 306a StGB bezeichneten Brandstiftungen eine Gesundheitsschädigung mehrerer, nach h.M. mehr als 10 Personen vorliegt, wobei die genaue Anzahl umstritten ist. Die Strafe ist dann eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Insbesondere ist die besonders schwere Brandstiftung anzunehmen, wenn ein Mensch in Lebensgefahr dadurch gerät, dass die Brandstiftung aus der Absicht heraus unternommen wird, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert wird. In solchen Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre zu erkennen.
  5. Die Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB gehört zu den Tötungsdelikten im weiteren Sinne. Als erfolgsqualifiziertes Delikt sieht es die Verwirklichung eines Tatbestandes der § 306, § 306a, § 306b StGB vor. Zudem muss wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht worden sein. Die Strafe beträgt insofern mindestens 10 Jahre Freiheitsentzug oder lebenslange Freiheitsstrafe.

Rechtsgrundlagen und Strafmaß

Die Brandstiftung ist in §§ 306, 306a-f StGB geregelt. Zum Grunddelikt der Brandstiftung (§ 306 StGB), mit einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, kommen die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB), die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB), die Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB), sowie die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB). Da der Zeitraum für einen Rücktritt vom Versuch in der Regel bei der Brandstiftung sehr kurz ist, hat der Gesetzgeber in § 306e StGB die tätige Reue vorgesehen, die dem Täter, sofern er freiwillig den Brand löscht, Milderung bei Taten der § 306, § 306a, § 306b StGB oder Straffreiheit bei Taten des § 306d StGB einräumt.

Vom Delikttypus her sind die § 306, § 306a, § 306b, § 306c StGB Verbrechen; die Delikte nach § 306d und § 306f StGB sind Vergehen.

Liegen bei Brandstiftung psychische Ursachen vor (z. B. Pyromanie), ist vom Gericht stets die Anwendung des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) sowie des § 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit) zu prüfen.

Trivia

Im Fall des Versicherungsbetruges spricht man auch umgangssprachlich oft von einem "Warmabbruch" oder einer "Warmsanierung", was darauf zurückzuführen ist, dass der Täter, in diesem Fall der Hauseigentümer beispielsweise, auf Kosten der Versicherung sich eines alten Gebäudes entledigen will. Manchmal versuchen Täter mittels des "Warmabbruchs" so Vorschriften des Denkmalschutzes zu umgehen, welche nicht selten einem Gebäudeabbruch entgegenstehen.

Einzelnachweise

  1. IFS-Report März 2006
  2. als Brandstifter, [1], abgerufen am 29. März 2011
  3. Erkennung und Prävention von Brandstiftungsdelikten durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr. 9. November 2009.
  4. Fachempfehlung „Feuerwehrleute sind keine Brandstifter“, Deutscher Feuerwehrverband, 2004
  5. a bGelöscht wird nur, wenn es brennt“, Interview mit Kriminologe und Brandursachenermittler Frank D. Stolt, Stimme.de, 20. Juli 2010

Literatur

  • Winfried Barnett: Psychiatrie der Brandstiftung. Dr. Dietrich Steinkopff Verlag, Darmstadt 2005, ISBN 3-7985-1519-0.
  • Gert Suffrian: Vandalismus und Brandstiftung als Objekt-Subjekt-Beziehung. Verlag Dr. Kovac, 1997, ISBN 3-86064-572-2.
  • Fischer, R.: Brandstiftung durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr. In: Der Feuerwehrmann. 1-2/2004.
  • René Börner: Ein Vorschlag zum Brandstrafrecht. Universitätsverlag Potsdam, Potsdam 2006, ISBN 978-3-939469-22-3. (Volltext)
  • Frank D. Stolt: "Brandstiftungen". VDM-Verlag, Saarbrücken 2009, ISBN 978-3-639-11491-1
  • Frank D. Stolt: Brandstiftung durch Feuerwehrangehörige – Erkennung und Prävention, Grimm-Verlag, Berlin 2010, ISBN 978-3-940286-17-8

Weblinks

 Commons: Arsons – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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