Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist in Deutschland eine Straftat nach § 315b des deutschen Strafgesetzbuches. Sie ist ein Gefährdungsdelikt und sollte nicht mit der Gefährdung des Straßenverkehrs verwechselt werden.

Inhaltsverzeichnis

Wortlaut

Wortlaut von § 315b StGB

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wortlaut von § 315 Abs. 3 StGB

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

Wortlaut von § 315d StGB

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.

Tatbestand

§ 315b StGB ist kein eigenhändiges Delikt und kann im Gegensatz zu § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) in Mittäterschaft oder mittelbarer Täterschaft begangen werden.

Absatz 1

Als Anlagen sind Ampeln oder andere bestimmte Verkehrszeichen zu verstehen. Unter Beseitigung versteht man es auch, wenn beispielsweise eine nicht fest montierte Ampel in ein Gebüsch gestellt wird, wo sie nicht wahrgenommen werden kann.

Unter Hindernissen sind etwa Blöcke zu verstehen oder im vorherigen Beispiel die Ampel, die auf die Straße statt ins Gebüsch gestellt wird. Auch das Herabwerfen von Steinen von einer Brücke ist darunter zu verstehen.

Wichtig für die Anwendung des Paragraphen ist, dass eine konkrete Gefährdungslage entsteht, die Täter also damit rechnen müssen, dass etwa durch ihre Tat ein Unfall geschehen kann. Unter "... Sachen von bedeutendem Wert... " hat sich ein Wert von 1000 - 1300 € herausgebildet.

Absatz 3

Hier ist eine Strafbarkeit als Verbrechen angedroht, wenn ein Unfall konkret herbeigeführt werden soll. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Täter bei einem Fahrzeug Reifen in einer Weise beschädigt, dass diese während der Fahrt platzen.

Je nach Schwere des beabsichtigten Unfalls kann zusätzlich eine Strafbarkeit wegen anderen Delikten wie Körperverletzungsdelikten oder Tötungsdelikten gegeben sein. Wer im Winter bei nebligem Wetter und glatter, ebener Fahrbahn Bremsflüssigkeit auslaufen lässt, wird oftmals mit einer anderen Strafe zu rechnen haben, als jemand, der im Sommer auf einer kurvigen Bergstrecke einen Motorradunfall verursachen will.

Absatz 4

Eine fahrlässige Verursachung der Gefahr kann bestehen, wenn der Täter mit keiner Gefahr rechnet, aber damit hätte rechnen können.

Absatz 5

Wenn die Tat an sich fahrlässig begangen wird, also beispielsweise eine Ampel fahrlässig unbrauchbar gemacht wird, findet dieser Absatz Anwendung.

§ 315d StGB

Hierdurch wird sichergestellt, dass auch die Sicherheit von Schienenfahrzeugen, etwa Straßenbahnen, die am Straßenverkehr teilnehmen, durch das Gesetz geschützt wird.

Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof wies mit Beschluss vom 12. Dezember 1990 (Aktenzeichen 4 StR 531/90) darauf hin, dass eine Gefährdung von Tatbeteiligten nicht ausreicht, um eine Strafbarkeit herbeizuführen. Im konkreten Fall hatten zwei Täter gemeinsam Unfälle herbeigeführt, um Versicherungssummen zu erhalten. Da eine Einwilligung in die Gefährdung von Leib und Leben des Opfers und die Fahrzeuge (rechtlich „Sachen von bedeutendem Wert“) durch die Inhaber vorlag, ist eine Strafbarkeit nicht gegeben. Andere Verkehrsteilnehmer und Fahrzeuge waren nicht konkret gefährdet. Ein Unglücksfall liege bei dem Unfall ebenfalls nicht vor, da es sich um kein plötzlich eintretendes äußeres Ereignis handelte. Es wurde zwar eine darüber hinausgehende abstrakte Gefahr geschaffen, diese reiche für eine Strafbarkeit jedoch nicht aus. Durch diese sei jedoch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig.[1]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. ejura-examensexpress.de: BGH Beschluss vom 12.12.1990 (4 StR 531/90), abgerufen am 14. Februar 2008
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