Gemeinsame Kommission für historische Wasserfahrzeuge

Gemeinsame Kommission für historische Wasserfahrzeuge

Die Gemeinsame Kommission für historische Wasserfahrzeuge GSHW e. V. ist ein Dachverband deutscher Traditionsschiffe mit Sitz in Hamburg. Die GSHW empfiehlt als Sachverständige dem Bundesverkehrsministerium die Zulassung von Schiffen als Traditionsschiff. Ihr sind, ähnlich wie den privatrechtlichen Organisationen Deutscher Segler-Verband und TÜV, bestimmte hoheitliche Aufgaben übertragen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die GSHW wurde 1989 als Gemeinsame Sicherheitskommission für historische Wasserfahrzeuge von der Arbeitsgemeinschaft deutscher Museumsschiffe ins Leben gerufen, um die Interessen der Eigner von deutschen Traditionsschiffe zu vertreten. Deren Praxis, zum Erhalt der Schiffe auch kostenpflichtige Fahrten durchzuführen, wurde unter anderem von den Betreibern der gewerbsmäßigen Fahrgastschifffahrt angegriffen, die darin eine wirtschaftliche Konkurrenz zu ihren Veranstaltungen sahen. Sie forderten deshalb eine Gleichstellung von Traditionsschiffe auch in Bezug auf die geltenden Sicherheitsrichtlinien. Dies wäre zum einen mit einem erheblichem finanziellen Mehraufwand für die zumeist ideell ausgerichteten Betreiber von Traditionsschiffen verbunden gewesen, zum anderen bei vielen Schiffen aufgrund ihrer baulichen Eigenarten faktisch nicht möglich. Dies hätte das Aus für diverse alte Schiffe bedeutet.

Im Laufe der Weiterentwicklung der Kommission entfiel der Passus Sicherheit im Namen und die GSHW definierte sich nach § 2 (2) ihrer Satzung [1] als Dachverband der deutschen Traditionsschiffe. Sie wird auch durch den Gesetzgeber als solcher wahrgenommen.

Ziele und Aufgaben

Laut seinem Satzungszweck fördert der Verein

Das deutsche Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat gemäß § 6 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) [2] eine Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe erlassen, um die Anforderungen an die Schiffssicherheit von Traditionsschiffen im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes (SchSG) [3] zu spezifizieren.

In diesem Zusammenhang überträgt der Gesetzgeber der GSHW in den §§ 3 und 4 der „Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen“ (SportSeeSchV)[4] rechtliche Zuständigkeiten, z. B. bei der Festlegung der besonderen fachlichen Anforderungen an die Befähigung von Schiffern auf Traditionsschiffen.

Einzelnachweise

  1. a b Satzung der GSHW (PDF)
  2. Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998
  3. Schiffssicherheitsgesetz
  4. Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen

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