- Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
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Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. In verschieden deutschen Bundesländern wurde dieser Wert auf 250 Hektar erhöht, so in Bayern, in den Alpen mit ihren Vorbergen sogar auf 500 ha.
Es kommt nicht darauf an, ob auf den einzelnen Grundflächen die Jagd tatsächlich ausgeübt werden darf. Deshalb gehören auch Straßen und Sportstätten, befriedete Bezirke und – theoretisch – sogar die Ortsbebauung zu den gemeinschaftlichen Jagdbezirken.
Nach dem bayrischen Landesjagdgesetz zählen im Gegensatz hierzu die befriedeten Bezirke bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit, sie gehören aber gleichwohl zum Jagdbezirk. Die bejagbare Fläche eines solchen Jagdbezirks ist natürlich erheblich kleiner, da in befriedeten Bezirken sowie an Orten, an denen die öffentliche Ruhe, Sicherheit oder Ordnung gestört oder Menschen gefährdet würde, nicht gejagt werden darf.
Literatur
- Mark G. von Pückler: Der Jäger und sein Recht. Ein Leitfaden für Prüfung und Praxis in Grundfällen. Verlag Paul Parey, Hamburg 1986, ISBN 3-490-14212-8 (Lehrbuch Jägerprüfung; 5).
- Bundesjagdgesetz und die Jagdgesetze der Länder und ihre Verordnungen
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Jagdrecht (Deutschland)
- Gesetz und Regelwerk zur Jagd
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