Gemeinschaftliches Eigentum

Gemeinschaftliches Eigentum

Als Gemeinschaftseigentum werden im Wohnungseigentumsrecht das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, bezeichnet.

Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle Dinge, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, wie z. B. Wände, Fenster, Dach, Treppen, Fahrstühle, Strom-, Wasser- und Gasleitungen und Außenanlagen.

Ferner gehört zum Gemeinschaftseigentum die Instandhaltungsrücklage.

Das Gemeinschaftseigentum wird von allen Wohnungseigentümern gemeinsam verwaltet und in Stand gehalten. In der Regel wird ein Verwalter zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bestellt.


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