- Genehmigungsfreistellung
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Eine Genehmigungsfreistellung, auch Freistellungsverfahren oder Kenntnisnahmeverfahren, ist ein in den Bauordnungen der Bundesländer geregeltes bauordnungsrechtliches Verfahren bei der Errichtung von kleineren und mittleren Bauvorhaben. Im Gegensatz zum sonst erforderlichen Baugenehmigungsverfahren findet keine Prüfung und Überwachung durch die Bauaufsichtsbehörde statt (Präventivkontrolle), sondern Bauherrn und Architekt obliegt eigenverantwortlich die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften.
Das Kenntnisnahmeverfahren ist nicht zu verwechseln mit dem Kenntnisgabeverfahren, welches z.B. in Art.73 der BayBO geregelt ist und eine Art des Zustimmungsverfahrens im Bezug zu militärischen Bauvorhaben oder der Polizei oder des Zivilschutzes darstellt!
Abhängig vom Bundesland ist dieses Verfahren nur bei bestimmten Bauvorhaben möglich, z. B. in Nordrhein-Westfalen bei Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen oder in Sachsen bei baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind. Das Vorhaben muss im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen und darf den Festsetzungen nicht widersprechen.
Die Bauvorlagen müssen bei der zuständigen Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Diese kann innerhalb einer Frist (in Nordrhein-Westfalen ein Monat) entscheiden, ob ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, insbesondere um mögliche Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung (Zurückstellung, Veränderungssperre) zu ergreifen oder wenn sie aus anderen Gründen ein Baugenehmigungsverfahren für erforderlich hält. Die Bauaufsichtsbehörde hat nach Baubeginn jederzeit das Recht, zu kontrollieren, ob die Bauvorschriften tatsächlich eingehalten werden (Repressivkontrolle) und kann ggf. entsprechende Sanktionen verhängen (Baueinstellungsverfügung, Nutzungsuntersagung etc.).
Weblinks
- § 56 der Hessischen Bauordnung - Genehmigungsfreistellung
- Vordruck für die Genehmigungsfreistellung in Sachsen
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