- Gerichtssachverständiger
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Ein Gerichtssachverständiger, gelegentlich auch Gerichtsgutachter genannt, ist ein Sachverständiger, also ein Experte auf einem Gebiet, der aufgrund eines Beweisbeschlusses in einem Gerichtsverfahren ernannt und tätig wird. Er vermittelt dem Gericht die für das Fachgebiet geltenden Regeln, Erfahrungssätze und Fachkenntnisse. Oft wendet er sie auch direkt auf den zu beurteilenden Fall an. Vielfach ermittelt er mit ihnen sogar Tatsachen, die das Gericht mangels eigener Fachkenntnisse nicht wahrnehmen kann, sogenannte Befundtatsachen. Das Gericht beauftragt ihn meist mit der Erstattung eines mündlichen oder schriftlichen Gutachtens.
Die Stellung der Sachverständigen differiert je nach anwendbarem Verfahrensrecht:
- Seine Ernennung begründet im deutschen Recht ein öffentlich-rechtliches Verhältnis mit zahlreichen Pflichten und einer zivilrechtlichen Haftung nach § 839a BGB. Er hat Anspruch auf eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Ein Gerichtssachverständiger kann wie ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Einige Grundsätze besitzen allerdings regelmäßig Geltung:
- Den Sachverständigen ist Einsicht in die Akten zu gewähren und das Recht einzuräumen, Beweisaufnahmen beizuwohnen und zur Abklärung des Sachverhaltes Fragen an Zeugen und Beschuldigte zu stellen (zum Beispiel Art. 82 Abs. 2 des schweizerischen MStP).
- Die Sachverständigen unterstehen der Pflicht zur Geheimhaltung (zum Beispiel im Sinne von Art. 320 des schweizerischen StGB).
- Das Gericht bestimmt den Abgabetermin (zum Beispiel Art. 91 MStP).
- Die Sachverständigen haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung (zum Beispiel Art. 93 MStP)
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