Befangenheit

Befangenheit

Mit Befangenheit wird der Zustand eingeschränkter (d. h. nicht unabhängiger) Urteilsfähigkeit einer Person aufgrund einer im speziellen vorliegenden persönlichen Motiv- oder Sachlage oder eingeschränkten Urteilsvermögens auf Grund von einseitig, d. h. nicht in ausgewogenem Verhältnis vorliegenden Vorabinformationen bezeichnet. Befangenheit liegt bereits vor, wenn es nur Gründe für Zweifel an der Unparteilichkeit eines Entscheidungsträgers gibt.

Inhaltsverzeichnis

Anwendung

Dem Begriff der Befangenheit kommt eine besondere Rolle in folgenden Disziplinen zu:

Befangenheitsgründe

  • Die Person selbst oder nahe Angehörige sind an der Sache beteiligt.
  • Der Entscheidungsträger hat bereits bei der Entscheidung der unteren Instanz mitgearbeitet (wichtig bzgl. Berufungsverfahren)
  • Sonstige wichtige Gründe wie Rechtsstreitigkeiten mit einer Partei etc.

Beispiele aus der Rechtsprechung

  • Eine für einen erfolgreichen Ablehnungsantrag (sogenannten Befangenheitsantrag) nötige „Besorgnis der Befangenheit“ (z. B. nach § 42 ZPO; § 24 StPO eines Sachverständigen oder Richters kann z. B. bei einem Näheverhältnis zu einer der Prozessparteien bestehen. In bestimmen Fällen (wie Verwandtschaft oder Ehe mit einer Partei) liegt nach deutschem Recht darüber hinaus sogar ein Fall der sogenannten Ausschließung vom Richteramt vor (beispielsweise geregelt in § 41 ZPO; § 22 und § 23 StPO).
  • Befangenheitsvermutungen können auch gegenüber Mitarbeitern von Behörden geltend gemacht werden. So dürfen sie nicht in irgendeiner Form beteiligt sein (betroffen, verwandt oder bei Betroffenem angestellt) § 20 VwVfG. Auch wenn ein Beteiligter behauptet, es gäbe einen Grund für Misstrauen gegenüber einer Behörde, so soll er dies entsprechend melden § 21 VwVfG.
  • Um Einseitigkeit auf Grund von Vorabinformationen zu vermeiden ist es in den Rechtssystemen einiger Länder üblich, für ein Gerichtsverfahren Schöffen zu wählen, die noch keine Vorabinformationen durch z. B. Medienberichte zum betreffenden Fall erlangt haben.

Bedeutung in der Politik

In vielen Gremien, die sich aus gewählten Personen zusammensetzen, darf ein Mitglied an Beratungen und Abstimmungen zu einem Thema nicht teilnehmen, wenn es dabei „befangen“ ist, d. h. die persönlichen Interessen des Mitglieds mit den Interessen der von ihm in dem Gremium zu vertretenden Allgemeinheit (der Wähler) kollidieren könnten. Nimmt ein befangenes Mitglied teil, kann das zur Ungültigkeit der Abstimmung führen.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Befangenheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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