Gerichtsuntertan

Gerichtsuntertan

Botmäßigkeit, als Eigenschaft auch gerichtsuntertan[1], ist die dem Richter vom Landesherrn übertragene landesherrliche Gerichtsbarkeit. Der Richter übte als sogenannter Gerichtsuntertan die Gerichtsbarkeit nur im Sinne des Landesherrn aus, er durfte dieses Recht nicht zu seinem eigenen Nutzen missbrauchen.[2]

Der Begriff Botmäßigkeit wurde auch oft für das Ausüben einer Herrschaft im Sinne des Landesherrn gebraucht.[3] Er ist eine Ableitung von nhd. Bot (sächlich), mhd. bot, beide mit der Bedeutung "Befehl", "Gebot", und verwandt mit nhd. bieten.[4]

Einzelnachweise

  1. Deutsches Rechtswörterbuch: Stichwort botmäßig
  2. Deutsches Sprichwörter-Lexikon (Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.), Band 1. Leipzig 1867, Sp. 443): Stichwort Botmäßigkeit
  3. Duden: Botmäßigkeit
  4. Wahrig, Deutsches Wörterbuch (1971): Stichwort botmäßig

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