Gerichtsbarkeit

Gerichtsbarkeit
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Gerichtsbarkeit bezeichnet einerseits (in der Neuzeit in der Regel die Gesamtheit der staatlichen) Gerichte, die der Rechtsprechung oder der sonstigen Rechtspflege dienen, und andererseits die Verwirklichung der Rechtsordnung durch eben genanntes.

Zur Struktur der Gerichtsbarkeit heute siehe Hauptartikel Rechtsweg.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgeschichte

Historisch waren die hohe und niedere Gerichtsbarkeit der weltlichen Gewalten zu unterscheiden. Davon unabhängig existierte noch die kirchliche Gerichtsbarkeit, die nach dem kanonischen Recht urteilte.

Die Niedergerichte, die sich zumeist unter der Kontrolle der Grundherren befanden, urteilten in erster Instanz über leichtere Vergehen und waren ebenfalls für das Erbrecht, Grenzstreitigkeiten sowie die Registrierung und Überwachung von Verkäufen zuständig. Folter durfte nicht angewendet, schwere Leibstrafen und die Todesstrafe durften nicht verhängt werden. Dazu waren nur Obergerichte berechtigt, die in anderen Fällen in zweiter Instanz urteilten. Vielfach genoss der Adel das Privileg, nur vor den Obergerichten erscheinen zu müssen. Auch die Obergerichte befanden sich in manchen Ländern zumindest teilweise in privaten Besitz, in manchen Territorien verfügten auch der Landesfürst oder ständische Korporationen über sie.

Im europäischen Mittelalter und in der frühen Neuzeit war die Gerichtsbarkeit ein Recht bestimmter Personen oder Korporationen, welches diese auch veräußern oder als Lehen vergeben konnten. Erst im Zuge der Entstehung der modernen Staatsgewalt hat der Staat die Jurisdiktionsgewalt in seiner Hand monopolisiert und durch seine Beamten ausüben lassen.

Die Rechtsprechungsgewalt folgt aus der Souveränität des Staates und findet ihre Grenze im Völkerrecht. Danach kann ein Staat Gerichtsbarkeit im Grundsatz nur innerhalb seines Staatsgebietes und gegenüber seinen eigenen Bürgern ausüben. Dieser Grundsatz wird durch völkerrechtliche Verträge durchbrochen, die Gerichtszuständigkeiten in Fällen mit internationaler Berührung regeln und ebenfalls einige Einschränkungen der Gerichtsbarkeit im Inland nach sich ziehen. In diesem Sinne bestimmen §§ 18–20 GVG, dass Mitglieder diplomatischer Vertretungen oder Staatsgäste der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen.

Arten der Gerichtsbarkeit

  • Verfassungsgerichtsbarkeit
    • Kontrolle der Staatsgewalten
    • Konkretisierung und Fortentwicklung des Verfassungsrechts

Supranationale Gerichtsbarkeit

Neben der nationalen Gerichtsbarkeit gibt es auch die Gerichtsbarkeit supranationaler Gerichte. Voraussetzung dafür ist stets, dass die beteiligten Staaten ihre Rechtsprechungsgewalt auf die überstaatliche Organisation übertragen, welche das Gericht trägt, und ihre Souveränität insoweit aufgeben.

Beispiele für supranationale Gerichte sind etwa der Europäische Gerichtshof in der Europäischen Union sowie der von den Vereinten Nationen eingerichtete Internationale Gerichtshof.

Schiedsgerichtsbarkeit

Die Parteien eines Rechtsstreits können, soweit sie über den Streitgegenstand verfügen dürfen (also beispielsweise nicht im Strafrecht), ein Schiedsgericht anrufen. Wenn beide Parteien sich diesem Schiedsgericht unterwerfen, kann das Schiedsgericht eine für sie verbindliche Entscheidung treffen. Die spätere Vollstreckung der Entscheidung verbleibt dabei in der Zuständigkeit des Staates (siehe auch: Gewaltmonopol des Staates).

Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts wird häufig unter Kaufleuten bei großen oder grenzüberschreitenden Geschäften vereinbart.

Siehe auch

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Gerichtsbarkeit — Gerichtsbarkeit …   Deutsch Wörterbuch

  • Gerichtsbarkeit — (Jurisdiktion), das Recht und die Pflicht zur Rechtspflege. Sie wurde früher auch von der Kirche ausgeübt, kommt aber nach den modernen Anschauungen nur dem Staate zu (s. Geistliche Gerichtsbarkeit). Der Staat überträgt seine G. zur Ausübung an… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gerichtsbarkeit — Gerichtsbarkeit, Jurisdiktion, die staatsrechtliche Befugnis der Ausübung der Rechtspflege, zerfällt in die Zivil G., bei Privatrechtsstreitigkeiten, und in die Straf G., bei Strafrechtsfällen; beide Arten werden auch als streitige G. bezeichnet… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Gerichtsbarkeit — (Jurisdictio), die Befugniß zur Ausübung richterlicher Handlungen. I. Die weltliche G. ist als ein Bestandtheil der höchsten Staatsgewalt zu betrachten u. jede richterliche Thätigkeit daher auf diese als die erste u. einzige Quelle der G.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gerichtsbarkeit — Gerichtsbarkeit, Jurisdiction, Befugniß zur Rechtssprechung. Steht in der Regel den staatlichen ordentl. Gerichten, ausnahmsweise auch Privatpersonen zu (Patrimonial G. – von Vogteiverhältnissen od. Belehnung abstammend) od. Corporationen, wie… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Gerichtsbarkeit — Gerichtsbarkeit,die:⇨Rechtsprechung GerichtsbarkeitRechtswesen,Rechtsprechung,Justiz,Rechtsspflege,Jurisdiktion …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Gerichtsbarkeit — ↑Jurisdiktion …   Das große Fremdwörterbuch

  • Gerichtsbarkeit — Justiz; Justizgewalt; Rechtsprechung; Judikative * * * Ge|rịchts|bar|keit 〈f. 20; unz.; Rechtsw.〉 Befugnis zur Rechtsprechung ● höhere Gerichtsbarkeit Gerichtsbarkeit einer Berufungsinstanz; niedere Gerichtsbarkeit Gerichtsbarkeit der unteren… …   Universal-Lexikon

  • Gerichtsbarkeit — 2Gericht »Rechtsprechung; Gerichtsverfahren; richtende Körperschaft; Gerichtsgebäude«: Das Substantiv (mhd. geriht‹e›, ahd. girihti) gehört zu dem unter ↑ recht behandelten Adjektiv, hat sich aber sekundär an das Verb »richten« angeschlossen,… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Gerichtsbarkeit des Souveränen Malteserordens (Magistralgerichte) — Die Gerichtsbarkeit des Souveränen Malteserordens (Magistralgerichte) regelt die internen Rechtsfälle des Malteserordens, während der Orden in kirchenrechtlichen Fragen der päpstlichen Gerichtsbarkeit unterliegt. Der Malteserorden, ein… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”