Geschäftsgebühr

Geschäftsgebühr

Die Geschäftsgebühr ist ein Begriff aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Eine Geschäftsgebühr entsteht für die anwaltliche Vertretung in nicht rechtshängigen Angelegenheiten. Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages.

Höhe

Die Geschäftsgebühr ist im Vergütungsverzeichnis des RVG unter der Nummer 2300 festgelegt. Es handelt sich um eine Rahmengebühr, sie kann zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren betragen. Der Rechtsanwalt bestimmt im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse) die konkrete Höhe der Gebühr nach billigem Ermessen.

Die anwaltliche Praxis hat zur Bemessung einer konkreten Gebühr in Angelegenheiten von durchschnittlichem Umfang die so genannte Mittelgebühr entwickelt, die sich dadurch ermitteln lässt, indem man die niedrigste und die höchste Gebühr addiert und die Summe halbiert. Bei der Geschäftsgebühr würde daher die Mittelgebühr bei 1,5 Gebühren liegen. Der Gesetzgeber hat jedoch bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 Gebühren nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Daher wird in Angelegenheiten von durchschnittlichem Umfang die Geschäftsgebühr in aller Regel bei 1,3 Gebühren liegen. Soweit die Voraussetzungen gegeben sind, kann sich die Gebühr auf bis zu 2,5 Gebühren erhöhen. Dies wird insbesondere bei ausschließlich außergerichtlichen Angelegenheiten der Fall sein, da der Rechtsanwalt in diesen Fällen, anders als bei rechtshängigen Angelegenheiten, z. B. für Verhandlungen mit der Gegenseite keine gesonderte Terminsgebühr berechnen darf.

Anrechnung

Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit seinen Mandanten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich, bleibt die Geschäftsgebühr in voller Höhe bestehen. Jedoch wird die Geschäftsgebühr hälftig, höchstens jedoch zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreites, angerechnet.

Der Gegner kann sich im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Anrechnung berufen, soweit der Anspruch auf die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr unstreitig erfüllt ist, wegen eines dieser beiden Gebühren gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (§ 15a RVG). Durch Einführung dieses Paragraphen am 5. August 2009 wurde die zuvor umstrittene [1] Frage der Anrechnung gesetzlich geregelt. § 15a gilt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung [2] auch für Verfahren vor Einführung von §15a RVG, da diese Vorschrift nur eine Klarstellung der bisherigen Gesetzeslage darstellt.[3]

Literatur

  • Thomas P. Streppel: "Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr", MDR 2007, S. 929
  • Thomas P. Streppel: "Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren", MDR 2008, S. 421

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. exemplarisch BGH, 7. März 2007, VIII ZR 86/06 und KG Berlin, 17. Juli 2007, 1 W 256/07
  2. BGH, 3. Februar 2010, XII ZB 177/09; BGH, 28. November 2010, VII ZB 15/10
  3. BGH, 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07
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