- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz über die Vergütung
der Rechtsanwältinnen
und RechtsanwälteKurztitel: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Abkürzung: RVG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Kostenrecht Fundstellennachweis: 368-3 Datum des Gesetzes: 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788)Inkrafttreten am: 1. Juli 2004 Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 23. Mai 2011
(BGBl. I S. 898, 917)Inkrafttreten der
letzten Änderung:28. Mai 2011 bzw. 18. Juni 2011
(Art. 20 Abs. 1, 2 G vom 23. Mai 2011)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (kurz: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder RVG) ist seit dem 1. Juli 2004 in Deutschland die gesetzliche Grundlage der Abrechnung der Vergütung der Rechtsanwälte.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte und Begründung
Das RVG ersetzte zum 1. Juli 2004 die zuvor geltenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO).
Mit der RVG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, das Kosten- und Vergütungsrecht einfacher und transparenter zu machen. Es soll für Rechtsanwälte Anreize schaffen, ihre Mandanten verstärkt bei außergerichtlichen Streitbeilegungen zu unterstützen, um dadurch die Arbeitsbelastung der Gerichte zu verringern. Außerdem soll sich die Höhe der Vergütung mehr als bisher am Umfang und an der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit orientieren.
Gebührenhöhe
Die gesetzlich geregelten Gebührensätze für Rechtsanwälte, die - abgesehen von geringfügigen Änderungen im Rahmen der Umstellung auf Euro - seit 1994 unverändert waren, wurden auch 2004 nicht erhöht. Vielmehr soll eine Erhöhung der Vergütung durch die geänderte Gebührenstruktur eintreten. Nach Ansicht des Bundesjustizministeriums erhöht sich die Vergütung von Rechtsanwälten durch den Erlass des RVG um 14 Prozent. Viele Rechtsschutzversicherer gehen dagegen von einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 20 Prozent aus.
Veränderungen RVG/BRAGO
Die wesentlichen Unterschiede des RVG im Vergleich zur BRAGO sind:
- Höhere Vergütung von Anwälten bei außergerichtlicher Streitbeilegung
- Geringere Vergütung von Anwälten bei Beweisaufnahmen vor Gericht
- Geringere Vergütung von Anwälten bei einvernehmlicher Scheidung
- Höhere Vergütung von Anwälten bei Strafverteidigung und bei Vertretung in bestimmten Bußgeldverfahren
Zur Annäherung und Gleichsetzung der Abrechnung der Anwaltsgebühren wurde das RVG ähnlich wie das Gerichtskostengesetz in zwei Teile geteilt. Das RVG besteht aus dem Gesetzesteil mit den allgemeinen Regelungen und aus einem Vergütungsverzeichnis, in dem die jeweiligen Tatbestände geregelt sind, für die Gebühren anfallen.
Abgrenzung
Für Anwaltsnotare gilt, soweit sie nicht als Rechtsanwalt, sondern als Notar tätig werden, die Regelung der Gebühren in der Kostenordnung, nicht das RVG.
Aufbau des RVG
Das RVG gilt gem. § 1 RVG für die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Gleiches gilt für Mitglieder etwa einer Anwalts-GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft.
Das RVG gliedert sich in neun Abschnitte, an welches sich das Vergütungsverzeichnis als Anlage 1 anschließt.
Regelungen des RVG
- Der erste Abschnitt des RVG regelt das Gebührensystem.
- Der zweite Abschnitt enthält Gebührenvorschriften wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Insbesondere enthält § 13 RVG die Berechnungsformel für die Wertgebühren.
- Der dritte Abschnitt definiert, was dieselbe Angelegenheit, verschiedene oder besondere Angelegenheiten sind. Demnach fallen Gebühren für eine Tätigkeit nur einmal oder mehrmals an.
- Der vierte Abschnitt bestimmt den Gegenstandswert im Grundsatz und für einzelne Verfahren.
- Abschnitt fünf befasst sich mit Gebühren für außergerichtliche Beratung und Vertretung. Dort in § 34 RVG insbesondere die Anweisung zur Hinwirkung auf eine Vergütungsvereinbarung und die Festlegung der maximalen Erstberatungsgebühr.
- Der sechste Abschnitt befasst sich u.a. mit Verfahren vor den Verfassungsgerichten und dem EuGH.
- Der siebte Abschnitt enthält Regelungen für Pauschalgebühren in Straf- und Bußgeldsachen für besondere Fälle.
- Der achte Abschnitt regelt Fälle der Beiordnung von Anwälten, etwa Pflichtverteidiger, mit den von § 13 RVG abweichenden Wertvorschriften gem. § 49 RVG.
- Der neunte Abschnitt schließt mit Übergangs- und Schlussvorschriften.
Regelungen des Vergütungsverzeichnisses
Das als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG angefügte Vergütungsverzeichnis (VV) enthält die meisten der eigentlichen Gebührentatbestände.
Das Vergütungsverzeichnis ist in sieben Teile untergliedert:
- Teil 1 regelt sogenannte Allgemeine Gebühren, insbesondere die Einigungsgebühr.
- Teil 2 regelt die Gebühren für Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren. Zentral ist in diesem Teil die anwaltliche Geschäftsgebühr.
- Teil 3 regelt die Vertretung in Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes und ähnliche Verfahren. Für diese gerichtlichen Tätigkeiten sind insbesondere die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr bedeutsam.
- Teil 4 betrifft Strafsachen. Auch hier sind die Verfahrens- und Terminsgebühr zentrale Elemente. Darüber hinaus kennt das Vergütungsverzeichnis in Straf- und Bußgeldsachen anders als noch die BRAGO auch eine Grundgebühr.
- Teil 5 betrifft Bußgeldsachen. Ähnlich wie für Strafsachen ergeben sich die wesentlichen Gebührenansprüche auch hier für Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren.
- Teil 6 betrifft Sonstige Verfahren.
- Teil 7 regelt die Auslagen.
Gebührenarten des RVG
Das RVG richtet sich bei der Höhe der Gebühren nach zwei Berechnungsformen. Es gibt Betragsgebühren und Gebühren, die vom Gegenstandswert abhängig sind.
Betragsgebühren
Bei Betragsgebühren ist der in Ansatz zu bringende Betrag in Euro im Gebührenverzeichnis genannt. Sogenannte Betragsrahmengebühren geben einen Rahmen in Euro an.
Nach Betragsgebühren wird vorwiegend im Strafrecht und im Sozialrecht abgerechnet. Hier gibt es für bestimmte Tätigkeiten − z. B. die Wahrnehmung eines Termins vor einem bestimmten Gericht − einen Rahmen, innerhalb dessen die Gebühr je nach Dauer und Schwierigkeit festgesetzt wird.
Satzgebühren
Vom Gegenstandswert abhängige Gebühren werden als Satzgebühren bzw. Satzrahmengebühren bezeichnet. Im Vergütungsverzeichnis ist entweder ein fester Satz oder ein Satzrahmen genannt. § 13 RVG bestimmt, wie hoch ein Satz (also eine 1,0 Gebühr) je nach Gegenstandswert ist. Demnach kann je nach Gebührensatz die entsprechende Gebühr berechnet werden.
Gegenstandswert
§ 23 RVG bestimmt als allgemeine Wertvorschrift, wonach sich der Gegenstandswert richtet. Im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich demnach der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Diese sind in den §§ 39 bis § 60 GKG geregelt. Subsidiär gelten die §§ 3 bis § 9 der ZPO.
Berechnung der Gebühren
Im Zivilrecht richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Wert, den der Streit für den Mandanten hat (so genannter Gegenstands- bzw. Streitwert). Bei einer Zahlungsforderung wird dies laut § 4 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 23 RVG regelmäßig die Höhe der Forderung ohne Zinsen und Nebenkosten sein. Anhand des Gegenstandswertes wird eine einfache Gebühr anhand der Wertetabelle gemäß Anlage 2 zu § 13 RVG ermittelt. Für jede Tätigkeit kann der Rechtsanwalt anhand des Vergütungsverzeichnisses (VV) nun einen Faktor für die geleisteten Tätigkeiten bestimmen. So beträgt der Faktor für eine Klageerhebung laut Nr. 3100 VV 1,3, der Faktor für eine außergerichtliche Vertretung gemäß Nr. 2300 VV zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren.
Rechtsprechung
Seit dem 1. Juli 2006 ist der Bereich der Honorierung der außergerichtlichen Tätigkeit dereguliert. Dementsprechend besteht in diesem Bereich seither Verhandlungsspielraum der Vertragsparteien. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat Werbung mit einem Pauschalhonorar von 20 EUR incl. MwSt. für die außergerichtliche Rechtsberatung von Verbrauchern für zulässig erklärt.[1]
Quellen
Literatur
- Wolfgang Hartung, Herbert P. Schons, Horst-Reiner Enders, RVG. Kommentar, 1. Auflage, München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60449-2
- Horst-Reiner Enders: RVG für Anfänger, 14. Aufl., München 2008, Verlag C.H. Beck, EAN 9783406572524 (15. Aufl. erscheint wahrscheinlich Ende 2011)
- Hans-Jochem Mayer: Entwicklungen zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2007-2011, NJW 22/2011, 1563
Weblinks
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