- Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg
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Basisdaten Titel: Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich Kurztitel: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Abkürzung: EEWärmeG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Umweltrecht FNA: 754-21 Datum des Gesetzes: 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658) Inkrafttreten am: 1. Januar 2009 GESTA: N019 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ein deutsches Bundesgesetz, das analog zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) den Ausbau Erneuerbarer Energien im Wärmesektor vorantreiben soll. Es trat am 1. Januar 2009 in Kraft.
Nach Verhandlungen um das so genannte Klimaschutzpaket der Bundesregierung hatte das Bundeskabinett am 5. Dezember 2007 die Einführung des EEWärmeG als Teil dieses Paketes beschlossen. Der Kabinettsentwurf wurde nach Beratungen des zuständigen Bundestagsausschusses für Umwelt- Naturschutz und Reaktorsicherheit am 4. Juni 2008 leicht abgeändert und in dieser Form zwei Tage darauf vom Deutschen Bundestag mit den Stimmen der CDU, der SPD sowie der Linken beschlossen. Die Grünen enthielten sich; die FDP verweigerte die Zustimmung.
Ziel des geplanten Gesetzes ist, den Anteil Erneuerbarer Energien im Wärmebereich bis 2020 von derzeit sechs auf dann 14 Prozent zu erhöhen. Dies soll mittels einer Regelung gelingen, die bei Neubauten den Einsatz entsprechender Anlagen verpflichtend vorschreibt.
Inhaltsverzeichnis
Regelungen im Detail
Das EEWärmeG ist im Zusammenhang mit der EnEV 2007 zu sehen. Für Neubauten gilt, wer Erneuerbare Energien, Abwärme oder Wärme aus KWK nicht bis zu einem Deckungsanteil von 50 % nutzen kann, muss mehr sparen. Die Energieeinsparung muss mindestens die Anforderungswerte der EnEV 2007 um 15 % unterschreiten.
Kritik
Vereinzelt wird befürchtet, die mit dem Gesetz erfolgende Förderung der Holzverbrennung zu Heizzwecken führe zu einem Anstieg von gesundheitsschädigenden Feinstaubemissionen. Dieser etwaige negative Effekt wäre jedoch kein Fehler dieses Gesetzes sondern der Kleinfeuerungsanlagenverordnung und ist bisher nicht nachgewiesen.[1]
Ebenfalls kritisiert wird, dass der Vollzug des Gesetzes durch die zuständigen Landesbehörden nicht geregelt ist. Dort liegen keine Durchführungsverordnungen oder Ausführungsgesetze zum EEWärmeG vor.
Lokale Regelungen
In Baden-Württemberg hat das Landeskabinett bereits am 2. Oktober 2007 eine vergleichbare lokale Regelung beschlossen, die dann am 7. November 2007 vom Landesparlament verabschiedet wurde. Am 1. Januar 2008 trat das Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg in Kraft. Es sieht vor, dass alle Neubauten ab 1. April 2008 ein Fünftel ihres Wärmeenergiebedarfs durch regenerative Energien decken müssen. Für ältere Gebäude gilt dieser Wert erst ab 1. Januar 2010, und zwar nur im Rahmen von Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen, wenn also etwa die Heizungsanlage ausgetauscht wird. Alternativ kann auch die Gesamt-Energieeffizienz des Gebäudes gesteigert werden.
Einzelnachweise
Weblinks
- Gesetzestext im BGBl. (pdf)
- Text des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes - EEWärmeG (html)
- Bundesumweltministerium: Bundestag beschließt Wärmegesetz, Stand: 13. Juni 2008
- Bundesumweltministerium: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) (PDF), Stand: 6. Dezember 2007, und geänderte Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Drucksache 16/9476 (PDF) vom 4. Juni 2008
- Energieagentur NRW: EEWärmeG stärkt den Einsatz Erneuerbarer Energien vom 9. Juni 2008
- Wärmegesetz des Landes Baden-Württemberg
- Artikel "Die Zeit" zum Heizen mit erneuerbaren Energien vom 4. Mai 2006
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