- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich Kurztitel: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Abkürzung: EEWärmeG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umweltrecht Fundstellennachweis: 754-21 Datum des Gesetzes: 7. August 2008
(BGBl. I S. 1658)Inkrafttreten am: 1. Januar 2009 Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 28. Juli 2011
(BGBl. I S. 1634, 1677)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2011
(Art 13 Abs. 1 G vom 28. Juli 2011)GESTA: N019, N026 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das neben dem die Stromerzeugung betreffenden Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem die Verwendung von erneuerbaren Energien im Bereich der Kraftstoffe regelnden Biokraftstoffquotengesetz den Ausbau erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor bei der energetischen Gebäudeversorgung vorantreiben soll. Es trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Das Gesetz ist Teil des von der Bundesregierung am 5. Dezember 2007 beschlossenen Integrierten Energie- und Klimaprogramms (IEKP) und führt erstmals bundesweit eine Pflicht zur Verwendung von erneuerbaren Energien beim Neubau von Gebäuden ein (so genannte Nutzungspflicht gem. § 3 Abs. 1 EEWärmeG). Das Gesetz griff einer später zu den erneuerbaren Energien ergangenen Richtlinie der EU vom 23. April 2009[1] vor, die unter anderem die Einführung einer Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bei der Wärme- und Kälterzeugung sowohl für neue als auch unter bestimmten Voraussetzungen für alte Gebäude bis zum 31. Dezember 2014 den Mitgliedsstaaten auferlegt (Art. 13 Abs. 4). Das EEWärmeG wurde gegen die Stimmen der FDP und bei Stimmenthaltung der Grünen verabschiedet.
Inhaltsverzeichnis
Anlass und Ziel
Obgleich die Hälfte des Energieverbrauchs in Deutschland bei der Wärmeerzeugung anfällt, beläuft sich ihr Anteil an erneuerbaren Energien nur auf etwa 6 % (2007), zudem weitgehend auf die Verwendung von Holz beschränkt. Das EEWärmeG (§ 1) stellt nunmehr das gesetzliche Ziel auf, bis im Jahr 2020 mindestens 14 % des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden durch erneuerbare Energien zu decken. Zur Durchsetzung dieses Ziels begründet das Gesetz die allgemeine Pflicht, Neubauten in Höhe eines vorgeschriebenen Prozentsatzes mit erneuerbaren Energien zu versorgen. Dies betrifft pro Jahr etwa 150.000 neu errichtete Gebäude. Für Altbauten sieht das Gesetz eine Förderung bei einer entsprechenden Nachrüstung vor, was etwa 600.000 pro Jahr modernisierte Heizungen betreffen kann.[2] Eine in den Entwürfen ursprünglich vorgesehene entsprechende Nutzungspflicht auch für Altbauten, sobald sie in nicht nur unerheblichem Umfang renoviert werden, wurde wieder gestrichen. Nachdem aber zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass die am 23. April 2009 erlassene EU-Richtlinie zu den erneuerbaren Energien eine entsprechende Pflicht enthalten wird, dürfte die mit der Streichung beabsichtigte Verschonung der Bestandseigentümer nur von vorübergehender Dauer sein. [3] Das EEWärmeG hatte einen Vorgänger in Form des bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz in Baden-Württemberg, das für Altbauten weitergilt (vgl. unten).
Nutzungspflicht
Eigentümer von Neubauten mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² sind verpflichtet, den Wärme- (oder Kälte)-Energiebedarf im nach verwandter Energieart unterschiedlichen Umfang aus erneuerbaren Energien zu decken (Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG). Erfasst wird der gesamte Energiebedarf eines Gebäudes, ausgenommen sind bestimmte Gebäude wie Ställe, fliegende Bauten, offene Hallen aber auch Kirchen. Ausgenommen sind ebenfalls Gebäude, die Teil einer Anlage sind, die nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz emissionshandelspflichtig sind. Der Energiebedarf ist anhand der gleichen Vorschriften, die auch der Energieeinsparverordnung (EnEV) zugrundliegen, zu errechnen. Als erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes gelten die Geothermie, Umweltwärme, solare Strahlungsenergie und Biomasse (§ 2 Abs. 1). Bei Verwendung dieser Energien muss deren Anteil am Gesamtverbrauch mindestens betragen:
- Solare Strahlungsenergie: 15 % (aus Vereinfachungsgründen muss bei Ein- und Zweifamilienhäusern die Fläche der montierten Solarkollektoren mindestens 4 % der beheizten Nutzfläche, bei Mehrfamilienhäusern entsprechend 3 % betragen)
- Biomasse: 50 % bei der Verwendung von flüssiger oder fester Biomasse (Bioöl einerseits oder Holzpellets, Scheitholz andererseits) und 30 % bei der Verwendung von Biogas
- Geothermie und Umweltwärme: 50 % (z.B. Wärmepumpen).
Ersatzmaßnahmen
Statt des Einsatzes der genannten erneuerbaren Energien kann die Nutzungspflicht auch durch folgende Ersatzmaßnahmen erfüllt werden:
- die Ausnutzung von technischer Abwärme, wie bei Abluft- und Abwasserströmen, zu 50 % (§ 7 Nr. 1a);
- durch Ausnutzung von Wärme aus Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen zu mindestens 50 %, soweit die Anlagen hocheffizient sind, d.h. gegenüber einer getrennten Wärme- und Stromerzeugung eine Einsparung von mindestens 10 % der eingesetzten Energie erbringen (§ 7 Abs. 1b);
- durch Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden, wie z.B. durch Dämmmaßnahmen, um mehr als 15 % als nach den jeweils gültigen Anforderungen der EnEV (§ 7 Nr. 2);
- durch unmittelbaren Anschluss an Wärmenetzen, die selber Wärme mindestens zur Hälfte aus KWK-Anlagen beziehen (§ 7 Nr. 3).
Durchführung
Die einzelnen möglichen Maßnahmen einschließlich der Ersatzmaßnahmen können kombiniert werden, auch können sich mehrere Nutzungspflichtige (Hauseigentümer / Eigentümergemeinschaften) zur Erfüllung ihrer Pflichten zusammenschließen, so dass es auf den einzelnen Beitrag insoweit nicht ankommt (§ 6).
Die Hauseigentümer müssen die Erfüllung der Nutzungspflicht nachweisen und die Vertreter der zuständigen Behörden sind zu Stichproben vor Ort befugt, wozu ausdrücklich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingeschränkt wurde (§ 11 Abs. 2 ). Die Zuständigkeit richtet sich nach Landesrecht (§ 12), wonach die unteren Bauaufsichtsbehörden mit der Überwachung beauftragt sind.[4]
Fernwärmenetze
Weiteres Ziel des Gesetzes ist die Förderung des Ausbaus von erneuerbare Energien nutzenden Netzen zur Nah- und Fernwärmeversorgung. Zu diesem Zweck wird klargestellt, dass die Gemeinden auch befugt sind, aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes einen Anschlusszwang zur Nutzung von Wärmenetzen zu verfügen (§ 16). Im Übrigen sieht das Gesetz eine Förderung der genannten Netze im Rahmen des sogenannten Marktanreizprogramms vor (§ 14 Nr. 4).
Regionale Regelungen
In Baden-Württemberg gilt das bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg hinsichtlich des Altbestands weiterhin (§ 3 Abs. 2 EEWärmeG). Es sieht in dieser Anpassung nunmehr vor, dass ab dem 1. Januar 2010 Altbauten zehn Prozent ihres Wärmeenergiebedarfs durch regenerative Energien decken müssen, sobald wesentliche Komponenten einer zentralen Heizungsanlage ausgetauscht werden.[5] Als wesentliche Komponente gilt der Austausch des Kessels. Alternativ kann auch die Gesamt-Energieeffizienz des Gebäudes gesteigert werden.
Marktanreizprogramm
Mit dem Marktanreizprogramm zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei der Erzeugung von Wärme [6] werden diesem Zweck dienende Maßnahmen bis zum Jahre 2012 mit bis zu 500 Mio. Euro jährlich gefördert (§§ 13, 14). Das bereits seit 2000 laufende Marktanreizprogramm erhält damit erstmals eine gesetzliche Grundlage. Die Fördermittel sollen den Erlösen aus der Veräußerung von Emissionsberechtigungen entnommen werden.[7] In Abweichung von dem subventionsrechtlichen Grundsatz, wonach Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (wie hier der Nutzungspflicht), nicht gefördert werden können (§ 15 Abs. 1), erlaubt das Gesetz die Förderung bestimmter die Nutzungspflicht erfüllender Maßnahmen, wenn sie über den üblichen Standard hinausgehen (§ 15 Abs. 2). Hierdurch wird u.a. die Förderung von Maßnahmen bei Altbauten in Baden-Württemberg ermöglicht, obgleich dort insoweit eine Nutzungspflicht bereits besteht. Im Zuge der allgemeinen Finanz- und Wirtschaftskrise wurde das Marktanreizprogramm im Mai 2010 zunächst gestoppt.[8] Die Sperre wurde jedoch im Juli 2010 wieder aufgehoben. Für Neubauten gibt es aber rückwirkend zum 3. Mai 2010 keine Förderung mehr.[9]
Eine Studie des Instituts für Wirtschaftsforschung (ifo) ergab, dass das Marktanreizprogramm im Endeffekt mehr Staatseinnahmen bringt als es kostet. Die scheinbare Sparmaßnahme der Kürzung der Fördermittel 2010 ist daher nur vermeintlich. Nach ifo-Berechnungen entgehen dem Fiskus durch die Sperrung der Fördermittel rund 150 Mio. Steuereinnahmen. Zudem fallen Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitsmarktentlastungen in ähnlicher Höhe aus. Laut Gutachten hätte die gesperrte Fördersumme von 115 Millionen Euro private Investitionen in Höhe von 844 Millionen Euro auslösen können. Auf allen Stufen der Wertschöpfungskette – bei Fertigung, Vertrieb und Installation der Heizungstechnik – entstehen Steuereinnahmen. Diese übersteigen auch bei konservativen Annahmen die Förderausgaben: Selbst wenn nur jede zweite Heizungsmodernisierung aufgrund des Förderstopps wegfiele, rechnet das ifo noch mit einem deutlichen Steuerplus: „Das Marktanreizprogramm ist offensichtlich ein Beispiel dafür, dass staatliche Förderung sich durchaus auch aus Sicht der Haushälter positiv auswirken kann, indem Mittel zurückfließen“, heißt es in der ifo-Studie. [10]
Anpassung an die EU-Richtlinie vom 23. April 2009
Nach der genannten Richtlinie[11] sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2014 für neue Gebäude und solche bestehenden Gebäude, an denen erhebliche Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, in Höhe eines Mindestmaßes eine Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien einzuführen. Über das Maß selber enthält die Richtlinie keine Angaben, wie sie auch die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten generell unter dem Vorbehalt der Angemessenheit stellt (Art. 14 Abs. 4). Hieraus folgt für Deutschland eine grundsätzliche Pflicht, auch den Altbestand mit in den Anwendungsbereich des EEWärmeGs einzubeziehen. [12] Darüber hinaus begründet die Richtlinie möglicherweise einen Anpassungsbedarf hinsichtlich einiger Ersatzmaßnahmen, soweit dort die Verwendung von anderen als erneuerbare Energien erlaubt wird.
Kritik
Das Gesetz differenziert nicht zwischen emissionsfreien und emissionsbehafteten erneuerbaren Energien. Da schon jetzt mehr Feinstaub durch Gebäudeheizungen als durch den Straßenverkehr erzeugt wird[13], befürchten Kritiker, die mit dem Gesetz erfolgende Förderung der Holzverbrennung zu Heizzwecken führe zu einem Anstieg von gesundheitsschädigenden Feinstaubemissionen[14]. Dieser Effekt ist allerdings auch auf nicht ausreichende Maßnahmen zur Schadstoffbegrenzung in der Kleinfeuerungsanlagenverordnung zurückzuführen und kann nicht ausschließlich dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz angelastet werden.
Einzelnachweise
- ↑ Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, Amtsblatt der EU L140/15 v. 5. Juni 2009, abgerufen am 12. Dezember 2009, [1]
- ↑ Volker Oschmann: Neues Recht für Erneuerbare Energien, NJW 2009, 263ff., 267
- ↑ Guido Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz- Ziel und praktische Auswirkungen, NVwZ 2008, 1041ff.
- ↑ Volker Oschmann: Neues Recht für Erneuerbare Energien, NJW 2009, 267
- ↑ § 4 Abs. 2 BW EWärmeG, [2]; Umweltministerium Baden-Württemberg, Erneuerbare-Wärme-Gesetz, abgerufen 12. September 2009, [3]
- ↑ Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Erneuerbare Energien, abgerufen 13. September 2009, [4]
- ↑ Guido Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz- Ziel und praktische Auswirkungen, NVwZ 2008, 1047
- ↑ .http://erneuerbare-energien.de/inhalt/45961/41238/
- ↑ http://erneuerbare-energien.de/inhalt/46203/41238/
- ↑ http://www.unendlich-viel-energie.de/de/detailansicht/article/4/ifo-studie-foerderstopp-fuer-oekoheizungen-bedeutet-steuerverluste-in-millionenhoehe.html
- ↑ Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, Amtsblatt der EU L140/15 v. 5. Juni 2009, abgerufen am 12. Dezember 2009, [5]
- ↑ Wieland Lehnert und Jens Vollprecht, Neue Impulse von Europa: Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU, Zeitschrift für Umweltrecht 2009, 307ff., 314
- ↑ EEA: „European Community emission inventory report 1990–2007“
- ↑ Robert Kunde (Bayerisches Zentrum für angewandte Energieforschung): Feinstaubemissionen bei der Biomasseverbrennung in Kleinanlagen
Literatur
- Wieland Lehnert und Jens Vollprecht: Neue Impulse von Europa: Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU, Zeitschrift für Umweltrecht 2009, 307ff.
- Volker Oschmann: Neues Recht für Erneuerbare Energien, NJW 2009, 263ff.
- Guido Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz- Ziel und praktische Auswirkungen, NVwZ 2008, 1041ff.
- Müller / Oschmann / Wustlich: EEWärmeG. Kommentar, 1.Aufl., München 2010, ISBN 978-3-406-58503-6
Weblinks
- BMU: Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz im Überblick (PDF-Datei; 102 kB)
- Portal "Wärme" der Agentur für Erneuerbare Energie
- Gesetzestext
- Energieagentur NRW: EEWärmeG stärkt den Einsatz Erneuerbarer Energien vom 9. Juni 2008
- Wärmegesetz des Landes Baden-Württemberg : EWärmeG vom 20. November 2007
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