Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
- Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
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Basisdaten |
Titel: |
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung |
Kurztitel: |
Schutzbereichgesetz |
Abkürzung: |
SchBerG |
Art: |
Bundesgesetz |
Geltungsbereich: |
Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: |
Verwaltungsrecht |
FNA: |
54-2 |
Datum des Gesetzes: |
7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899) |
Inkrafttreten am: |
|
Letzte Änderung durch: |
Art. 2 Abs. 11 G vom 12. August 2005
(BGBl. I S. 2354, 2357) |
Inkrafttreten der
letzten Änderung: |
1. Februar 2006
(Art. 4 Abs. 1 G vom 12. August 2005) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. |
Das Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung ist ein deutsches Gesetz aus dem Jahre 1956. Es trifft Regelungen für Gebiete, die für Verteidigungszwecke oder insbesondere von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet genutzt werden.
Es regelt Entschädigungsansprüche für den Grundeigentümer (§ 12 ff.).
Es ist verboten, ein als Schutzbereich gekennzeichnetes Gebiet oder seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Darstellungen davon anzufertigen (§ 5 Abs. 2).
Zum Gesetz gibt es Umsetzungsvorschriften auf Landesebene, zum Beispiel die Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichsgesetz des Landes Brandenburg.
Weblinks
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