Schutzbereichgesetz

Schutzbereichgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Kurztitel: Schutzbereichgesetz
Abkürzung: SchBerG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Wehrleistungsrecht
Fundstellennachweis: 54-2
Datum des Gesetzes: 7. Dezember 1956
(BGBl. I S. 899)
Inkrafttreten am: 12. Dezember 1956
Letzte Änderung durch: Art. 2 Abs. 11 G vom 12. August 2005
(BGBl. I S. 2354, 2357)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Februar 2006
(Art. 4 Abs. 1 G vom 12. August 2005)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Schutzbereichgesetz, Langtitel: Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung, ist ein deutsches Gesetz aus dem Jahre 1956. Es trifft Regelungen für Gebiete, die für Verteidigungszwecke oder insbesondere von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet genutzt werden.

Es regelt Entschädigungsansprüche für den Grundeigentümer (§ 12 ff.).

Es ist verboten, ein als Schutzbereich gekennzeichnetes Gebiet oder seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Darstellungen davon anzufertigen (§ 5 Abs. 2).

Zum Schutzbereichgesetz gibt es Umsetzungsvorschriften auf Landesebene, z. B. die Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichsgesetz des Landes Brandenburg vom 24. Juli 1996 (GVBl. II S. 579).

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