- Großzitat
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Als Großzitat bezeichnet man im Urheberrecht das Zitat eines urheberrechtlich geschützten Textes in vollem Umfang. Großzitate werden oft bei Gedichten angewendet, da Teile eines Gedichts in einem sehr starken Kontext zu dem vollständigen Gedicht stehen.
Das Großzitat steht im Gegensatz zum Kleinzitat, dem auszugsweisen Zitieren aus einem fremden Werk.
Nach deutschem Recht darf gemäß § 51 Nr. 1 UrhG das so genannte Großzitat nur in wissenschaftlichen Werken zur Erläuterung des Inhalts verwendet werden. Als wissenschaftliche Werke gelten jedoch nicht nur Forschungsarbeiten (wie z.B. Dissertationen), sondern auch populärwissenschaftliche Literatur, die der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse dient. Eine Obergrenze des zulässigen Zitatumfangs ist nicht definiert.
In der Schweiz handelte ein Gerichtsverfahren um die Zulässigkeit eines Großzitats, siehe Zitate im Schweizer Recht. Ein Werk vollständig zu zitieren ist dann zulässig, wenn es durch den Zweck gerechtfertigt ist.
In jedem Falle ist jedoch das Zitat als solches zu kennzeichnen und zumindest der Autor, nach Möglichkeit auch Veröffentlichungsort und -jahr anzugeben.
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