- Grundbuchberichtigungsanspruch
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Ein Grundbuchberichtigungsanspruch besteht, wenn eine Eintragung im Grundbuch nicht mit der wirklichen (materiellen) Rechtslage übereinstimmt. Durch die Unrichtigkeit des Grundbuchs wird der wahre Inhaber eines einzutragenden Rechts in der Ausübung seines Rechts behindert und es besteht die Gefahr, dass er auf Grund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten sein Recht verliert. Dies soll verhindert werden, indem mit Hilfe des Grundbuchberichtigungsanspruchs die Richtigkeit des Grundbuchs wieder hergestellt wird.
Inhaltsverzeichnis
Unrichtigkeit des Grundbuchs
Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs kann sich ergeben, wenn bestehende Rechte (zum Beispiel Eigentum, beschränkte dingliche Rechte wie Dienstbarkeiten oder Grundschulden oder eine Vormerkung) nicht oder mit falschem Inhalt eingetragen sind, wenn nicht bestehende Rechte eingetragen sind oder wenn nicht der richtige Rechtsinhaber eingetragen ist. Beispielsweise kann eine Unrichtigkeit durch Eintragung eines falschen Berechtigten infolge eines unrichtigen Erbscheins entstehen.
Anspruch
Der Grundbuchberichtigungsanspruch steht demjenigen zu, dessen Recht durch die Unrichtigkeit des Grundbuchs beeinträchtigt ist, etwa dem wahren Rechtsinhaber bei Eintragung eines falschen Berechtigten und dem Eigentümer oder dem Inhaber eines nachrangigen Rechts bei Eintragung einer nicht bestehenden Belastung.
Durchsetzung
Am einfachsten kann eine Berichtigung des Grundbuchs erreicht werden, falls der wahre Berechtigte seine Rechtsstellung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigten Urkunden nachweisen kann. Dann kann in Deutschland einfach beim Grundbuchamt nach § 22 Grundbuchordnung die Berichtigung des Grundbuchs beantragt werden.
Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, hat der wahre Berechtigte in Deutschland gemäß § 894 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches gegen die Person, welche das Grundbuch als Berechtigten ausweist (Grundbuchberichtigungsanspruch; damit korrespondiert oft noch ein Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung). Der Anspruch kann ohne Rechtsstreit dadurch erfüllt werden, dass der zu Unrecht Eingetragene die zur Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Eintragungsbewilligung in der erforderlichen Form abgibt. Geschieht dies nicht, muss der wahre Berechtigte den Grundbuchberichtigungsanspruch klageweise geltend machen. Das rechtskräftige Urteil ersetzt dann die Eintragungsbewilligung als grundbuchrechtliche Voraussetzung der Eintragung des wahren Rechtsinhalts im Grundbuch.
Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist nach § 898 BGB unverjährbar. Zur einstweiligen Sicherung kann nach § 899 BGB ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches eingetragen werden.
Siehe auch
Literatur
- Clemens Stewing, Geschichte des Grundbuchs, in: Rpfleger (Der Rechtspfleger) 1989, S. 445 - 447
- zur Geschichte und zum internationalen Vergleich: Walter Böhringer, in: Georg Meikel/Horst Bestelmeyer: Grundbuchrecht, Bd. I, 9. Aufl., München 2004, S. 1 ff. ISBN 3-472-04533-7
- Josef Rieder, Stefan Rieder: Vormerkung und Widerspruch im Grundstücksverkehr. Deutscher Sparkassen Verlag, Stuttgart 5 2005, ISBN 3-09-305337-4
Weblinks
- Übersicht der deutschen Bundesnotarkammer zur Einführung des Elektronischen Grundbuchs
- Internet-Grundbucheinsicht in Nordrhein-Westfalen (nur Mo.-Fr. von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr verfügbar!)
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