- Grundbuchauszug
-
Die Grundbucheinsicht garantiert, dass von berechtigten Personen Einblick in das Grundbuch genommen werden kann.
Gestattet ist sie gem. § 12 und § 12c GBO daher jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in ein Grundbuch besteht beispielsweise während konkreter Verhandlungen über den Kauf eines Grundstücks, was allerdings in der freiwilligen Gerichtsbarkeit teils auch anders gesehen wird. Der Eigentümer jedenfalls hat stets ein berechtigtes Interesse und kann folglich immer in das Grundbuch Einsicht nehmen oder einen Grundbuchauszug verlangen.
Der Grundbuchauszug ist die Abschrift aller Eintragungen im Grundbuch. Er wird u. a. benötigt für die Beleihungsprüfung anhand der Beleihungsunterlagen sowie vor dem Kauf einer Immobilie. Der Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs muss beim zuständigen Grundbuchamt erfolgen (vgl. Abs. 1 des § 3 sowie § 12 und § 12c der GBO). Auch hierfür bedarf es eines berechtigten Interesses.
Das Grundbuchamt stellt unbeglaubigte sowie beglaubigte Abschriften aus, so kostet
- eine unbeglaubigte Abschrift 10,-- EURO,
- eine beglaubigte Abschrift 18,-- EURO,
Jeder Eigentümer kann persönlich im Grundbuchamt gegen Vorlage seines Ausweises einen Grundbuchauszug mitnehmen, oder eine andere Person dazu bevollmächtigen.
In vielen Bundesländern wurden die Grundbücher bereits digitalisiert, und Notare oder andere gemeldete Berechtigte können Online das Grundbuch einsehen und ausdrucken.
Weblinks
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.