- Herausgabeanspruch
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Mit einem Herausgabeanspruch wird ein Verlangen nach Hergabe eines Gegenstands oder unter Umständen sogar eines Menschen, zum Beispiel eines Kindes, an einen anderen geltend gemacht.
Im Allgemeinen findet der Begriff im Sachenrecht Anwendung. Hier bedeutet die Herausgabe die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an dem Ort, an dem sich die Sache bestimmungsgemäß befindet. Ein Herausgabeanspruch kann auf gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Bestimmungen beruhen. Er kann den Besitz einer Sache oder einen sonstigen Gegenstand (z. B. Gebrauchsvorteil) betreffen.
Der praktisch wichtigste Herausgabeanspruch ist der des Eigentümers gegen den Besitzer aus § 985 BGB: Derjenige, dem eine Sache gehört, kann von demjenigen, der sie in seinem Besitz hat, Herausgabe verlangen. Umstritten ist hierbei, ob der Eigentümer von dem mittelbaren Besitzer neben der Abtretung des gegen den unmittelbaren Besitzer aus dem Besitzmittlungsverhältnis bestehenden Herausgabeanspruchs auch die Herausgabe der Sache selbst fordern kann. Dies wird überwiegend mit dem Argument bejaht, dass ansonsten der Eigentümer, dem der mittelbare Besitzer seinen Anspruch auf Herausgabe gegen den unmittelbaren Besitzer abgetreten hat, zwar einen Anspruch auf Einräumung des unmittelbares Besitzes hat, dieser aber regelmäßig noch nicht fällig und somit nicht durchsetzbar ist. Ein weiteres Argument ist, dass der unmittelbare Besitzer eventuell nur schwer auszumachen sei.
Allgemeine Grundsätze zur Herausgabe sind dem deutschen Zivilrecht mit Ausnahme des § 292 BGB nicht zu entnehmen.
Weitere Herausgabeansprüche im deutschen Recht sind die schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Leihverhältnis, aus der Verwahrung, dem Auftrag (§ 667 BGB) und (quasivertraglich) aus der Geschäftsführung ohne Auftrag. Da der Herausgabeanspruch sich auf Pflichtverletzungen stützen kann, ist im Rahmen der Naturalrestitution eine Herausgabe nach § 249 BGB in Verbindung mit § 280 BGB oder § 823 BGB möglich. Letztlich kann ein Herausgabeanspruch auch auf § 812 BGB im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt werden. Eine besondere Form des Herausgabeanspruches im Immobililiarsachenrecht ist der Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB. Aufgrund dieses Anspruches muss der bisherige, im Grundbuch Eingetragende seinen Buchbesitz an den wahren Inhaber herausgeben.
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