Gült (Steuer)

Gült (Steuer)

Die Gült oder auch Gilt war im Unterschied zum Stiftgeld eine Abgabe in Naturalien, die als Bringschuld jährlich in gleicher Menge an den Grundherrn geleistet werden musste, z. B. als Getreide- oder Käsegilt.[1]. Sie war ein seit dem 15. Jahrhundert in den Ländern Ober- und Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, Krain und in der Grafschaft Görz, aber auch in Bayern, z. B. im Klostergericht Benediktbeuern, gebräuchliches System zur Taxierung der steuerpflichtigen Einkünfte der landsässigen Adligen und Prälaten. Sie diente, nachdem der Landtag dem Kaiser eine Steuer bewilligt hatte, zur Umlage der auf Herren, Ritter und Prälaten entfallenden Steuerlast auf die einzelnen Mitglieder dieser Stände.

Man brachte dabei die Zins- und Pachteinkünfte der Grundherrschaften in Anrechnung, die von den untertänigen Bauern abgeführt werden mussten. Naturalleistungen der Untertanen wurden dabei weit unter dem Marktwert in Geldbeträge umgerechnet. Das von den Grundherren selbst bewirtschaftete Land war steuerfrei. Die Ermittlung der Einkünfte erfolgte entweder durch Selbsteinschätzung der einzelnen Adligen und Prälaten oder wurde durch ständische Beamte vorgenommen. Die habsburgischen Landesherren konnten die Richtigkeit der Gültbeträge nicht kontrollieren. Die Schätzungen wurden in von den Ständen geführte Gültbücher eingetragen (Gülteinlagen).

Bei der Steuerbewilligung durch die Landtage kamen dann zwei Verfahren zur Anwendung: Entweder sagten die Stände dem Landesherren eine feste Summe zu, die dann gemäß dem Gültbuch auf die einzelnen Adligen und Prälaten verteilt wurde, nachdem man vorher den Steueranteil der landesunmittelbaren Städte und Märkte abgezogen hatte; oder man bewilligte einen festen Prozentsatz der Gült. Die Zahlungsverpflichtungen wälzten die Grundherren dann fast zur Gänze auf ihre Untertanen ab. So sind in einem "Registrum der gueter ze jachnaw" von 1494 des Klosters Benediktbeuern 19 Bauernhöfe der Jachenau mit der jeweils zu leistenden "Käsgült" oder "Eysngült" aufgeführt.[2]

Seit den vierziger Jahren des 16. Jahrhunderts wurde mit Gült jedoch nicht mehr nur das Renteneinkommen des adligen und kirchlichen Grundbesitzes verstanden, sondern sie wurde allgemein zum Maßstab der ständischen Steuerbewilligungen, die in einem Vielfachen der Gült ausgedrückt wurde. Bewilligt wurden nun die halbe, einfache oder doppelte Gült. Entstanden war dieses System durch die Notwendigkeit, die in gemeinsamen Ausschusslandtagen von mehreren Ländern bewilligten Steuern auf diese umzulegen. Diese Aufteilung der Steuerquote pro Land orientierte sich nicht mehr an den tatsächlichen Gülteinkommen als Maß für die Finanzkraft, sondern stellte einen politischen Kompromiss dar. Seit 1544 hatte sich der Proporz zwischen den Ländern eingespielt. Steiermark und Niederösterreich zahlten etwa gleich viel, Oberösterreich und Kärnten erlegten zwischen 35 und 40 Prozent dessen, was die beiden größten Länder aufbrachten, Krain etwas weniger als 25 Prozent.

Diese alten Gülteinlagen enthalten im Wesentlichen die Besitz- und Einkommensverhältnisse der einzelnen Herrschaften zwecks Berechnung der Gültsteuer sowie Aufzeichnungen über Besitzveränderungen für die Zeit von 1530 bis 1750. Die Gültsteuer ist eine Landsteuer und wird später auch so bezeichnet. Sie ist ein Vorläufer der heutigen Grundsteuer. Heutzutage sind die alten Gülteinlagen für viele Gebiete die ersten statistisch verwertbaren Angaben über die Untertanenhäuser (Feuerstätten).

An die Gülteinlagen schließt der Theresianische Steuerkataster (Theresianische Fassion oder auch Theresianisches Gültbuch genannt) an und ab 1785 der Josephinische Kataster, welche beide noch die Besitzstände der jeweiligen Grundherrnschaften als Steuerbasis heranzogen. Letzterer musste 1790 aufgehoben werden, wurde aber bis zum zwischen 1817 und 1861 erstellten Franziszeischen Kataster noch als Grundsteuerprovisorium benutzt.

Quellen

  1. Reinhard Riepl: Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in Bayern und Österreich, Pfarrkirchen 2003, S. 148, ISBN 3-00-012700-3
  2. BHStA, KL Benediktbeuern 39, Bl.3

Literatur

  • Franz Freiherr von Mensi: Geschichte der direkten Steuern in Steiermark bis zum Regierungsantritt Maria Theresias. 3 Bände (6 Teile). Styria, Graz u. a. 1910–1936, (Forschungen zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Steiermark 7 und 9 und 10, 1–2 und 11, 2, ZDB-ID 501107-3).
  • Bernhard Hackl: Die Gülteinlagen und die Theresianischen sowie Josephinischen Steuerfassionen in den Österreichischen Ländern. In: Josef Pauser (Hrsg.): Quellenkunde der Habsburgermonarchie (16.–18. Jahrhundert). Ein exemplarisches Handbuch. Oldenbourg, München u. a. 2004, (Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung Ergänzungsband 44), S. 365–377.

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