- Gült (Pfand)
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Die Gült (mittelhochdeutsch für Schuld bzw. Rente) ist eine Form des Grundpfandes im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art 847 ff ZGB) bzw. des liechtensteinischen Sachenrechtes (Art 325 ff SR). Die im ZGB am 1. Januar 1912 bzw. SR am 11. Februar 1923 moderne und vereinheitlichte Form der Gült hat historische Vorbilder (siehe z.B. Zedel)
Die Gült entwickelte sich im späten Mittelalter. Der Gläubiger kaufte von einem Grundstückinhaber eine Rente, für die ausschliesslich mit dem belasteten Grundstück, nicht aber mit anderweitigem Privatvermögen gehaftet wurde. In der Regel konnte eine Gült nur vom Schuldner gekündigt werden (durch Rückzahlung des ursprünglichen Kaufbetrags). Man spricht von einer sogenannten ewigen Gült. Die Gült selbst konnte aber verkauft und vererbt werden. Da dies nicht als Darlehen angesehen wurde, konnte so das kirchliche Zinsverbot umgangen werden. Beidseitige, ablösbare Gülten kamen später auch in Gebrauch, mit notwendigerweise entsprechend langen Kündigungsfristen. In Deutschland kamen sie ausser Gebrauch und wurden von der Hypothek abgelöst.
Obschon Gülten gegenüber anderen Grundpfändern gewisse Vorteile bieten (insbesondere für den Schuldner, da er nur mit dem Grundstück und nicht mit seinem ganzen Vermögen haftet), gelten sie als veraltet und werden, wohl auch auf Grund ihrer schweren Kündbarkeit (Schuldner alle 6, Gläubiger alle 15 Jahre mit 1 Jahr Kündigungsfrist) heutzutage kaum noch errichtet. Seit der Einführung des ZGB im Jahre 1912 wurden in der ganzen Schweiz kaum mehr als zwei Dutzend neue Gülten errichtet. Die wenigen noch bestehenden Gülten werden zunehmend durch Schuldbriefe abgelöst. Da Grundpfänder nach Schweizer Recht nicht verjähren, verbleibt noch eine historische Bedeutung in den Appenzeller Kantonen (Zedel) und in der Innerschweiz.
Wortlaut von Art. 847 ZGB (bzw. Art 325 SR): (Zweck und Gestalt)
Durch die Gült wird eine Forderung als Grundlast auf ein Grundstück gelegt. Sie kann nur auf landwirtschaftliche Grundstücke, Wohnhäuser und Baugebiet errichtet werden. Die Forderung besteht ohne jede persönliche Haftbarkeit des Schuldners, und ein Schuldgrund wird nicht angeführt.
Abschaffung
Der Bundesrat hat am im Sommer 2005 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine Revision des ZGB auszuarbeiten, welche unter anderem die Gült abschaffen soll. Nach den Entwürfen sollen die wenigen bestehenden Gülten zwar bestehen bleiben, aber es können keine neuen eingetragen werden. Über die Gesetzesrevision entscheiden wird die Bundesversammlung; es kann dagegen das fakultative Referendum ergriffen werden.
Unter Juristen existiert das Bonmot, dass es im ZGB mehr Artikel zu Gülten als Gülten überhaupt gibt.
Weblinks
- Gült im Historischen Lexikon der Schweiz
- Schweizerische Kreditsicherheiten
- Dossier "Teilrevision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts" auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz
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- Sachenrecht (Liechtenstein)
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