- Haftunfähigkeit
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Die Haftunfähigkeit wird im juristischen Sprachgebrauch mit dem Begriff der Vollzugsuntauglichkeit verwendet. Um die Voraussetzungen für das Feststellen einer „Haftunfähigkeit“ zu erfüllen, muss eines – von vier Kriterien – der Regelungen des § 455 der Strafprozessordnung (StPO) gegeben sein und nach Feststellung von der Staatsanwaltschaft bewilligt werden. Die Haftunfähigkeit bzw. Vollzugsunfähigkeit gehört kategorisch den gesetzlichen Möglichkeiten zur zeitlichen Verschiebung oder Aussetzung einer Haft an, welche unter dem juristischen Überbegriff des Strafaufschubs definiert wird.
Voraussetzungen der Anwendbarkeit vor der Vollstreckung einer Haft
Im Falle, dass der Verurteilte einer Geisteskrankheit verfällt, ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aufzuschieben. Gleiches gilt auch, wenn durch krankheitsbedingte Umstände eine Lebensgefahr bei Vollzug der Haft eintritt. Zudem liegt auch eine Haftunfähigkeit vor, wenn die sofortige Vollstreckung mit dem körperlichen Zustand des Verurteilten unverträglich ist.
Voraussetzungen der Anwendbarkeit während der Vollstreckung einer Haft
Es gelten dieselben Voraussetzungen wie vor der Vollstreckung einer Haft. Ergänzend kann die Strafvollstreckung auch dann aufgeschoben respektive unterbrochen werden, wenn absehbar ist, dass der Verurteilte durch andauernden Vollzug schwer erkrankt und die Möglichkeiten einer Behandlung in Haft nicht gegeben sind. Voraussetzung hierfür ist die Absehbarkeit einer erheblichen Dauer der Krankheit.
Nichtanwendbarkeit des § 455 durch Haftaufschub oder Haftunterbrechnung
Eine „Haftunfähigkeit“ respektive Vollzugsuntauglichkeit darf nicht ausgesprochen werden, wenn unvereinbare Gründe wie die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Fluchtgefahr besteht.
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