- Handlungsstörer
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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Der Begriff Störer in der Werbesprache wird in Störer (Werbung) behandelt. - Handlungsstörer ist, wer die Einwirkung auf eine fremde Sache durch seine Handlung oder durch pflichtwidriges Unterlassen adäquat verursacht. Unmittelbarer Störer ist, wer durch eine eigenständige Handlung die Beeinträchtigung bewirkt. Wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten verursachen lässt, ist mittelbarer Störer.
- Zustandsstörer ist der Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, die sich wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückführen lässt.
- Prof. Dr. Wilhelm Schmidbauer/Prof. Dr. Udo Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 2. Auflage 2006, 772 S. in Leinen, C. H. Beck, ISBN 978-3-406-54266-4
Störer ist ein Rechtsbegriff, der vorwiegend im Verwaltungsrecht und im Sachenrecht angewendet wird.
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Verwaltungsrecht
Störer im Sinne des Verwaltungs- bzw. Polizeirechts sind Personen, die für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verantwortlich sind. Gegen diese Beeinträchtigung wird mit Mitteln der Gefahrenabwehr vorgegangen. Die Beeinträchtigung kann an ein gefährliches Handeln (dann: Handlungsstörer) oder an die Verantwortlichkeit für den gefahrbringenden Zustand einer Sache (dann: Zustandsstörer) anknüpfen.
Sachenrecht
Störer im Sinne des Sachenrechts sind Personen, welche auf andere Weise als durch Entziehung des Besitzes, für die Beeinträchtigung des Eigentums einer Person verantwortlich sind. Sie können daher Adressat eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs des Eigentümers sein (§ 1004 BGB).
Beeinträchtigungen sind beispielsweise unbefugtes Betreten eines Grundstückes oder Verursachung übermäßiger Immissionen.
Unterschieden wird zwischen Handlungsstörer und Zustandsstörer wie folgt:
Literatur
Siehe auch
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