- Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung
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Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Vertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten) unter 25 Jahren in einem Betrieb oder einer Behörde. Diese Personengruppe ist daher auch wahlberechtigt. Voraussetzung für die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist jedoch das Bestehen eines Betriebsrates.
Inhaltsverzeichnis
Die Wahl
Passive Wahl - Welche Personengruppe darf sich zur Wahl aufstellen lassen?
Jeder Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (auch, wenn er nicht mehr in Ausbildung ist) darf sich zur Wahl aufstellen lassen. Er darf nicht Mitglied des Betriebsrates sein. Mitglieder, welche im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr überschreiten, bleiben gem. § 64 Abs. 3 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) dennoch Mitglied der JAV.
Aktive Wahl - Welche Personengruppe darf wählen?Alle jugendlichen Beschäftigten unter 18 und alle Auszubildenden unter 25 dürfen die Jugend- und Auszubildendenvertretung wählen.
Aufgaben der JAV
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung arbeitet eng mit dem Betriebsrat bzw. der Personalvertretung zusammen.
- Wahrnehmung der Belange der Auszubildenden
- Beantragung von Maßnahmen beim Betriebsrat oder der Personalvertretung (speziell zu Ausbildung, Übernahme, Gleichstellung von Männern und Frauen)
- Überwachung von Gesetzen, Vorschriften, Tarifverträgen usw.
- Anregungen der Auszubildenden an den Betriebs-/Personalrat herantragen
- Integration ausländischer Auszubildender
- Probleme der Auszubildenden zu lösen
Rechte
- Teilnahme an Betriebs- bzw. Personalratssitzungen
- Teilnahme an Besprechungen zwischen Betriebs-/Personalrat und Arbeitgeber
- Durchführung von Jugend- und Auszubildendenversammlungen
- Abhalten von Sprechstunden
- Teilnahme an erforderlichen Schulungen auf Kosten des Arbeitgebers
- Freistellungen
Zeitpunkt der Wahl und Amtszeit
Die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung findet alle zwei Jahre in einem Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November statt. Entsprechend beträgt die Amtszeit zwei Jahre und beginnt mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses, oder, bei noch bestehender JAV, mit Ende deren Amtszeit der alten Jugend- und Auszubildendenvertretung (welche aber spätestens am 30. November enden muss).
Größe des Gremiums
Gemäß BetrVG § 62 Abs.1 Auszubildende im Betrieb Größe der JAV 5 bis 20 1 21 bis 50 3 51 bis 150 5 151 bis 300 7 301 bis 500 9 501 bis 700 11 701 bis 1000 13 über 1000 15 Gemäß BPersVG § 59 Abs.1 Auszubildende im Betrieb Größe der JAV 5 bis 20 1 21 bis 50 3 51 bis 200 5 201 bis 300 7 301 bis 1000 11 über 1000 15 JAV im öffentlichen Dienst
Auch im öffentlichen Dienst werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. Die Regelungen befinden sich in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder. Korrespondierendes Gremium ist dort der Personalrat (nicht der Betriebsrat). Zu den Wahlberechtigten gehören auch Beamtenanwärter/innen.
Im öffentlichen Dienst ist die Anzahl der Jugendvertreter (nach den Personalvertretungsgesetzen) leicht abweichend geregelt. Auch findet die Wahl jeweils im Frühjahr statt. Rechte und Pflichten entsprechend denen in der Privatwirtschaft.
Weblinks
- Text des Betriebsverfassungsgesetzes mit den Bestimmungen zur JAV
- Text des Bundespersonalvertretungsgesetzes mit den Bestimmungen zur JAV
- Landespersonalvertretungsgesetz NRW (siehe dort §§ 54 ff.)
- Betriebliche Mitbestimmung Jugendlicher: Eine Diplomarbeit aus dem Fach Soziologie
- Info zum Weiterbeschäftigungsanspruch von JAV-Mitgliedern im öff. Dienst (PDF)
- jav.info - Informationsportal von ver.di zur JAV-Arbeit
- Handlungshilfe zur Übernahme von JAV-Mitgliedern nach der Ausbildung
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
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