Hauptuntersuchung (Bahn)

Hauptuntersuchung (Bahn)

Die Untersuchungen von Eisenbahnfahrzeugen, umgangssprachlich und fälschlicherweise als Hauptuntersuchung bezeichnet, sind in Deutschland unter Anderem durch die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vorgeschrieben. Im § 32 wird gefordert, dass vor der ersten Inbetriebnahme jedes Eisenbahnfahrzeug eine Abnahmeuntersuchung durchlaufen muss, mit der der betriebssichere Zustand dokumentiert und kontrolliert werden soll. Dabei sind alle mit der Herstellung des Schienenfahrzeuges verbundenen Dokumente, wie Konstruktionszeichnungen, Berechnungen, Materialnachweise, Fertigungs- und Prüfprotokolle etc.) vorzulegen. Mindestens alle 6 Jahre müssen Eisenbahnfahrzeuge planmäßig wiederkehrend untersucht werden. Diese Frist darf, je nach Zustand des betreffenden Fahrzeuges mehrmals, bis zu einem Jahr, auf maximal acht Jahre verlängert werden.

Wiederkehrende Untersuchungen an Schienenfahrzeugen werden in Deutschland überwiegend in den Werkstätten der Bahnbetriebe oder der Fahrzeughersteller durchgeführt. Es gibt auch einige Unternehmen, die sich auf die Aufarbeitung und Untersuchung von Fahrzeugen spezialisiert haben.

Obligatorisch bei solchen Untersuchungen sind die Durchführung einer großen Bremsrevision (BR 3), das Vermessen des/der Fahrzeugrahmen(s), die Untersuchung der Radsätze und deren Lager sowie die Untersuchung der Zug- und Stoßeinrichtungen. Den Umfang der Untersuchung legt jedoch der, für das zu untersuchende Schienenfahrzeug zuständige Eisenbahnbetriebsleiter (EBL) fest und verantwortet auch diese Arbeiten.

Bei der Hauptuntersuchung werden dabei die Fahrzeuge in ihre Hauptbaugruppen zerlegt und diese einzeln - entsprechend den gültigen Regelwerken - auf einen betriebssicheren Zustand überprüft. Damit verbunden (und ökonomisch sinnvoll), ist meist eine vorbeugende Instandsetzung der Hauptverschleißteile zur Gewährleistung ihrer Standsicherheit für die Dauer der nächsten Untersuchungsperiode.

Für S-Bahnen gelten die Vorschriften der Eisenbahn.

Anschlussbahn

Für Fahrzeuge von Werkbahnen gilt häufig nicht die EBO, sondern die Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (BOA) des jeweiligen Bundeslandes. Da es sich hier um Landesrecht handelt, sind die Vorschriften nicht deutschlandweit eindeutig. Die Hauptuntersuchungsfrist ist aber einheitlich geregelt: Alle vier Jahre ist eine HU durchzuführen, Verlängerungen sind maximal um drei Jahre (also auf maximal sieben Jahre) zulässig.

Straßenbahn, U-Bahn

Bei Straßenbahnen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab), die eine Untersuchung der Fahrzeuge nach einer Laufleistung von maximal 500.000 km, spätestens jedoch acht Jahren vorschreibt.


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