- Hauptversammlung (Verein)
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Die Hauptversammlung, im Gesetz Mitgliederversammlung genannt, ist das oberste Organ mitgliederstarker Vereine, deren Angelegenheiten durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet werden.
Rechtsgrundlagen
In der zentralen Bestimmung des § 32 BGB wird davon ausgegangen, dass die Vereinsangelegenheiten vom Vereinsvorstand oder einem anderen Vereinsorgan besorgt werden. Wird dennoch eine Mitgliederversammlung einberufen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das kann auch ohne Versammlung der Mitglieder geschehen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss schriftlich erklären (§ 32 Abs. 2 BGB). Die Einberufung muss nicht - wie etwa bei der Aktiengesellschaft - in jährlichem Turnus erfolgen; dem Gesetz genügt die satzungsgemäße Einberufung oder das Vereinsinteresse (§ 36 BGB).
Einberufung bei mitgliederstarken Vereinen
Bei mitgliederstarken Vereinen (z. B. beim ADAC) würde die mögliche hohe Anzahl der Teilnehmer den organisierbaren Rahmen sprengen. An der Mitgliederversammlung großer Vereine nehmen deshalb ausschließlich zuvor bestimmte Delegierte teil. Beim ADAC wählen die regionalen Mitgliederversammlungen Delegierte, die dann als stimmberechtigte Mitglieder an der Hauptversammlung mitwirken. Dieses Recht der Delegierten muss sich aus der Satzung ergeben. Dabei werden alle wichtigen Angelegenheiten, die den Verein betreffen, zur Abstimmung gebracht. Insbesondere dient die Hauptversammlung zur Bestätigung eines Vorstandes oder zu dessen Neuwahl (§ 27 BGB).
Ein satzungsändernder Beschluss erfordert eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen, während die Änderung des Vereinszweckes sogar die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich macht (§ 33 BGB).
Weblinks
Wiktionary: Hauptversammlung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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