- Hausgewerbetreibender
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Der Begriff Hausgewerbetreibende entstammt dem deutschen Sozialversicherungsrecht und bezeichnet eine bestimmte Gruppe von Selbstständigen. Gesetzlich normiert ist der Begriff in § 12 SGB IV.
Begriff
Hausgewerbetreibende sind selbstständig tätige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Auftraggebern (z. B. Unternehmen) gewerblich arbeiten. Dies gilt auch dann, wenn sie ihre Arbeitsmaterialien (Rohstoffe, Hilfsstoffe) selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.
Abgrenzung zur Heimarbeit
Der Unterschied zwischen einem Heimarbeiter und einem Hausgewerbetreibenden ist, dass der Hausgewerbetreibende nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig ist. So kann ein Hausgewerbetreibender durchaus fremde Hilfskräfte beschäftigen und für mehrere Auftraggeber arbeiten. Seine Tätigkeit ist geprägt von einem gewissen unternehmerischen Risiko.
Sozialrechtlicher Hintergrund
In der Gesetzlichen Rentenversicherung sind nur bestimmte Gruppen von Selbstständigen pflichtversichert, dazu gehören u.a. die Hausgewerbertreibenden (vgl. § 2 S. 1 Nr. 6 SGB VI). In den anderen Zweigen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung) besteht für diesen Personenkreis keine gesetzliche Versicherungspflicht.
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