Heimarbeit

Heimarbeit

Unselbstständige Heimarbeit ist eine Form der Lohnarbeit (bzw. der nicht selbstständigen Erwerbsarbeit), bei der der Arbeitsplatz entweder in der eigenen Wohnung oder in selbst gewählter Arbeitsstätte der Beschäftigten liegt, während der Arbeitgeber die Produktionsmittel zur Verfügung stellt und das Eigentum an dem hergestellten Produkt erwirbt. Die Heimarbeitsentgelte werden in der Regel durch (rote) "Bindende Festsetzungen" als Mindestentgelte je Stunde oder je bearbeitetes Stück, in Ausnahmefällen auch durch Spezial-Tarifverträge, bestimmt. Staatliche Entgeltprüfer (Gewerbeaufsichtsämter - Staatliche Ämter für Arbeitsschutz) überwachen die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen.

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern unterliegt der Heimarbeiter nicht dem Direktionsrecht des Auftraggebers und ist auch nicht in dessen Betrieb eingegliedert. Gleichwohl ist seine Arbeit prinzipiell nach gleichen Grundsätzen wie bei Arbeitnehmern in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung sozialversicherungspflichtig.

Selbstständige Heimarbeit ist in Abgrenzung dazu unabhängig von einem Arbeitgeber. Diese kann ein Kunde in Auftrag geben. Wenn Heimarbeit ohne feste Bestellung oder bestimmten Auftrag auf eigene Rechnung ausgeführt wird, spricht man von Hausgewerbetreibenden. Diese bieten ihre Produkte oder Dienstleistung entweder selber oder über Verkaufsorganisationen (im Network-Marketing) an.

Bei der Teleheimarbeit verrichten Arbeitnehmer Telearbeit in der eigenen Wohnung, meist unterstützt durch Kommunikationsmittel wie Internet, Fax, Telefon oder Videotelefonie.

Die Heimarbeit wurde in Deutschland erstmals durch das Hausarbeitsgesetz vom 20. Dezember 1911 eingehender geregelt; es folgte in den 1920ern die Regelung der Mindestlöhne und die Einbeziehung von Heimarbeiterinnen in die Sozialversicherung („Lex Behm" genannt, nach Margarete Behm), das Heimarbeitsgesetz vom 30. Oktober 1939 und nach Kriegsende das Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (HAG).

Heimarbeiter müssen Ihre Heimarbeit bei einem Gewerbeamt angeben. Des Weiteren muss auch angegeben werden, welche Personen Sie beschäftigen. Dies wird von der Arbeitsschutz und der Gewerbeaufsicht überwacht. Das Heimarbeitsgesetz gilt vor allem für Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister.

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