- Arbeitsplatz
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Der Arbeitsplatz ist jene Stelle im Betrieb, einer Verwaltung oder einer Organisation, an welcher ein abhängig Beschäftigter seine im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschuldete Tätigkeit erbringt. Der zu Grunde liegende Arbeitsvertrag kann ferner die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitsortes (das sind beispielsweise eine Gemeinde, eine Stadt, ein Einödhof usw.) enthalten.
Als Arbeitsplatz wird umgangssprachlich der Ort, das Unternehmen oder die Position bezeichnet, an dem ein Arbeitnehmer in einer sozialversicherungspflichtigen (auch geringfügig beschäftigten oder als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme finanzierten) Tätigkeit beschäftigt ist. Die selbstständige Beschäftigung wird landläufig nicht als „Arbeitsplatz“ bezeichnet.
Ein Arbeitsplatz bezieht sich auch immer auf eine Arbeitsstelle in Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit mit voller Sozialversicherungspflicht. Ein Praktikum wird landläufig nicht als Arbeitsplatz bezeichnet, sondern als Praktikumsplatz, auch dann, wenn eine Sozialversicherungspflicht besteht.
Befindet sich der Arbeitsplatz zu Hause, kann ein Fall von Heimarbeit vorliegen.
Inhaltsverzeichnis
Vertrag
An den Arbeitsplatz nach §§ 611 ff. BGB nach Dienstvertragsrecht sind gemäß den Bedingungen des (auch mündlich) geschlossenen Arbeitsvertrages
- Umfang und Qualität der zu leistenden Tätigkeit,
- die Arbeitszeit,
- sowie Lohn- und Sozialleistungen des Arbeitgebers
geknüpft.
Der Arbeitsort selbst, die Länge des Weges zur Arbeit, das Betriebsklima, die Arbeitsvergütung und die speziellen Anforderungen und Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen bestimmen stark die Attraktivität einer beruflichen Tätigkeit.
Ausgestaltung
Für die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes ist im Allgemeinen der Arbeitgeber zuständig. Bei Bürotätigkeiten gehören dazu ein Raum, ein Schreibtisch mit Stuhl, Ablageflächen, technische Infrastruktur wie beispielsweise ein (Netzwerk-)Computer, Arbeitsmittel etc. Technische Arbeitsplätze befinden sich in Werkhallen, Fabriken, Hangars, Maschinenräumen usw. und erfordern den Umgang mit Maschinen und Werkzeugen. Arbeitsplätze können sich auch im Freien oder außerhalb von Betriebsräumlichkeiten befinden, etwa Baustellen von Bauunternehmen, wechselndem Arbeitsplatz oder bei Außeneinsätzen (Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienste, Handwerker, Monteure oder Außendienstbeschäftigte).
Ein optimal gestalteter Arbeitsplatz
- ermöglicht Arbeiten ohne lange Laufwege oder Liegezeit/Verlustwege
- behindert den Arbeitsfluss nicht und fördert die Leistung des Mitarbeiters
- berücksichtigt Körpermaße und Bewegungsabläufe sowie die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes.
Ein neuer Mitarbeiter wird meist mündlich am Arbeitsplatz eingewiesen und kann sich daneben in Arbeitsanweisungen oder Tätigkeitsbeschreibungen über die an seinem Platz konkret geforderten Arbeitsschritte vergewissern. Eventuell von dem Arbeitsplatz ausgehende physische und psychische Gesundheitsbelastungen müssen im Rahmen des ganzheitlichen Arbeitsschutzes in einer Gefährdungsbeurteilung beschrieben werden, die Grundlage für die im Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebene Unterweisung der Mitarbeiter ist. Das Arbeitsschutzgesetz gibt dem Arbeitgeber hier einen weiten Gestaltungsspielraum, bei dessen Ausgestaltung in Unternehmen mit Arbeitnehmervertretungen diese Vertretungen zur Mitbestimmung verpflichtet sind.
Die Bezeichnung Arbeitsplatz lässt nicht zwangsläufig einen Rückschluss auf den Ort oder die grundsätzliche Beschaffenheit des Arbeitsplatzes zu. Mit der sinnvollen (unter anderem Leistung fördernden) Arbeitsgestaltung befassen sich die Wissenschaftsgebiete Ergonomie und Arbeitsstudium.
Das deutsche Bundesarbeitsgericht entschied am 19. Januar 1999 in einem Grundsatzurteil (Aktenzeichen 1 AZR 499/98), dass ein generelles Rauchverbot des Arbeitgebers für seine Betriebsräume rechtmäßig ist.[1]
Arbeitsplatzschutz
- Wer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen wird, behält seinen Arbeitsplatz und erleidet gemäß den Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes keinen Nachteil. Gleiches gilt für den Zivildienst.
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten und kann auch nach §§ 174 ff. StGB bestraft werden.
- Bei Arbeitsplatzteilung (Job-sharing) ist eine Kündigung des Arbeitgebers anlässlich des Ausscheidens des Partners unwirksam.
Arbeitsplatzwechsel
Die moderne Wirtschaft verlangt durch den Wegfall herkömmlicher Berufe, Rationalisierungen, Betriebsverlagerungen in das Ausland, Fusionen und Firmenaufkäufe häufiger als früher die Bereitschaft zum Ortswechsel. Sofern dies innerhalb desselben (Konzern-)Unternehmens geschieht, hat der Arbeitgeber nötige Umzugskosten zu ersetzen.
Bei Betriebsverlagerungen innerhalb des gleichen Ortes oder problemloser Erreichbarkeit des neuen Standortes im öffentlichen Nahverkehr kann sich ebenfalls ein neuer Arbeitsplatz ergeben. Dieser Arbeitsplatzwechsel ist dem Arbeitnehmer zumutbar.
Versetzung
Je konkreter ein Arbeitsort im Arbeitsvertrag beschrieben ist, umso schwieriger ist es, den Mitarbeiter im Wege einer Anordnung zu versetzen. Ein geschlossener Versetzungsvorbehalt im Vertrag berechtigt den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes jederzeit dazu, den Mitarbeiter in andere Niederlassungen oder Filialen zu versetzen. Auslandseinsätze sind ausdrücklich zu vereinbaren, vielfach durch einen gesonderten Entsendevertrag.
Versetzungen an einen anderen Arbeitsplatz sind im öffentlichen Dienst regelmäßig im Arbeitsvertrag vereinbart. Bei privaten Arbeitgebern muss ein vorhandener Betriebsrat einer Versetzung zustimmen.
Arbeitsplatzverlust
Zum Arbeitsplatzverlust kommt es im Wege der Kündigung durch den Arbeitgeber
- bei personenbedingter Ursache (etwa dauerhafte Erkrankung des Arbeitnehmers, Führerscheinverlust bei einem Berufskraftfahrer)
- bei verhaltensbedingter Ursache (beispielsweise Fehlverhalten wie permanente Unpünktlichkeit, Alkoholkonsum am Arbeitsplatz, Ausüben einer Nebentätigkeit während einer Krankschreibungsphase, Arbeitsverweigerung, betrieblich verbotenes Internetsurfen oder wegen strafbaren Fehlverhaltens des Arbeitnehmers (kriminelle Vorgänge wie Diebstahl oder Unterschlagung))
- aus betriebsbedingten Gründen (wie Wegfall eines Arbeitsplatzes durch Auftragsmangel oder Einstellung einer Produktlinie, Schließung eines Betriebsteils oder eines Standortes).
Siehe auch
- Personalwirtschaft, Erwerbstätigkeit, Arbeitsmarkt, Unterbesetzung, Telearbeit, Arbeitsstättenverordnung, Grundbegriffe des Arbeitsrechts, Arbeitnehmerähnliche Person, Arbeitsverhältnis, Beschäftigungsverhältnis, Gewerkschaft, Betriebsrat, Arbeitspolitik, Ergonomischer Arbeitsplatz, Stellenanzeige, Stellenbörse, Personaldecke
Weblinks
Wikibooks: Umgangsformen: Arbeitsplatz – Lern- und LehrmaterialienEinzelnachweise
- ↑ Nichtraucher-Info Nr. 34, abgefragt am 13. Februar 2009
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