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Basisdaten Titel: Hinterlegungsordnung Abkürzung: HinterlO (auch: HintO) Art: Bundesgesetz / Landesrecht Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verfahrensrecht FNA: 300-15 Datum des Gesetzes: 10.03.1937 Inkrafttreten am: Letzte Änderung durch: Art. 17 G. v. 23. November 2007
BGBl. I S. 2614Inkrafttreten der
letzten Änderung:30. November 2007 Außerkrafttreten: 1. Dezember 2010 (Art. 80 Abs. 2
G. v. 23. November 2007
BGBl. I S. 2614)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Durch die Hinterlegungsordnung (HinterlO) wird in Deutschland das bei einer Hinterlegung zu beachtende Verfahren geregelt. Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen. Die Aufgaben der Hinterlegungsstelle sind den Amtsgerichten übertragen. Hinterlegungskassen sind die Kassen der Justizverwaltung.
Nach Ansicht der Kommission der Bundesländer ist die Hinterlegungsordnung überwiegend kein Bundesrecht geworden und gilt daher als Landesrecht fort. Eine genuine Trennung von Landes- und Bundesrecht ist nicht möglich. Daher können die Vorschriften in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen. Einzelne Bundesländer haben Ausführungsverordnungen zur Hinterlegungsordnung erlassen. Durch Artikel 17 des Zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz ist die Hinterlegungsordnung mit Wirkung zum 1. Dezember 2010 als Bundesrecht aufgehoben worden.
Gesetzesgliederung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Annahme
- Dritter Abschnitt: Verwaltung der Hinterlegungsmasse
- Vierter Abschnitt: Herausgabe
- Fünfter Abschnitt: Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- Sechster Abschnitt: Kosten (aufgehoben)
- Siebenter Abschnitt: Hinterlegung in besonderen Fällen
- Achter Abschnitt: Übergangsbestimmungen
- Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Weblink
Hinterlegungsordnung (Index) bereitgestellt vom BMJ & juris
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