- Justizverwaltung
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Justizverwaltung ist ein Teil der öffentlichen Verwaltung (Exekutive), bei welcher die Erfüllung allgemeiner Aufgaben der öffentlichen Verwaltung den Gerichten zugewiesen ist. Justizverwaltung ist keine Einrichtung der Rechtsprechung (Judikative, weshalb Richter, die Aufgaben der Justizverwaltung wahrnehmen, insoweit keine richterliche Unabhängigkeit genießen. Justizverwaltung ist auch zu unterscheiden von der Gerichtsverwaltung.
Die Zuweisung von Aufgaben erfolgt jeweils in bestimmten Gesetzen, etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit, wegen juristischer Schwierigkeiten oder wegen der Bedeutung der Sache. Hierzu gehört beispielsweise die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis, Entscheidungen über Akteneinsicht oder Ausbildung von Rechtsreferendaren.
Literatur
- Horst Tilch (Hrsg.): Deutsches Rechts-Lexikon, 2. Auflage, Band II. ISBN 3-406-36962-6, Stichwort „Justizverwaltung“
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