Altholzverordnung

Altholzverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz
Kurztitel: Altholzverordnung
Abkürzung: AltholzV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: §§ 7, 12, 41, 48, 59 KrW-/AbfG,
§ 17 Abs. 1, 3, 5 ChemG,
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-27-2-19
Datum des Gesetzes: 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)
Inkrafttreten am: 1. März 2003
Letzte Änderung durch: Art. 2 VO vom 9. November 2010
(BGBl. I S. 1504)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
16. November 2010
(Art. 16 VO vom 9. November 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz, kurz: Altholzverordnung (AltholzV), regelt die Verwertung (stofflich und energetisch) und die Beseitigung von Altholz in der Bundesrepublik Deutschland. Dabei wird unter dem Begriff Altholz Industrierestholz und Gebrauchtholz verstanden, soweit diese Hölzer Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sind.

Die Altholzverordnung trat am 1. März 2003 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt am 23. August 2002 veröffentlicht (BGBl. I Nr. 59 S. 3302–3317).

Inhaltsverzeichnis

Gesetzeszweck

Hintergrund der Altholzverordnung ist die Ausweitung des Abfallrechts, insbesondere der Abfallverwertungsmaßnahmen, durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Die in dem Gesetz allgemein gehaltenen Abfallverwertungsmaßnahmen von Altholz werden in den Verordnungen konkretisiert, da der Altholzanfall in der Bundesrepublik Deutschland eine bedeutende Menge erreicht (ca. 8 Mio. to/Jahr)[1] und entsprechend geregelt werden soll.

Inhalt

Die Altholzverordnung regelt die gängigen Verwertungs- und Entsorgungsverfahren für Altholz. Für diesen Zweck wird Altholz in der Verordnung definiert als Industrierestholz und Gebrauchtholz, soweit diese Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind“[2]. Abfälle im Sinne des Abfallgesetzes „sind alle beweglichen Sachen, [...] deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.“[3]

Die Verordnung teilt Altholz in verschiedene Kategorien ein, die hinsichtlich der Entscheidung für eine Verwertung oder Beseitigung wichtig sind:

Kategorie Bezeichnung Herkunft (Beispiele) Verwertung/Beseitigung
A I Naturbelassenes oder mechanisch bearbeitetes Altholz, praktisch nicht verunreinigt Möbel aus Massivholz ohne Leimplatten Geeignet für stoffliche Verwertung (z. B. Fertigung neuer Spanplatten)
A II Verleimtes, beschichtetes, lackiertes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel Leimholzplatten, Möbel ohne PVC-Anteile, Innentüren, Dielen Geeignet für stoffliche Verwertung (z. B. Fertigung neuer Spanplatten)
A III Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel Möbel mit PVC-Kanten oder PVC-Beschichtungen Thermische Verwertung in einer geeigneten Anlage
A IV Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz und Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Kategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann Bahnschwellen, Leitungsmasten, Dachsparren, Fenster, Außentüren, Zäune, Gartenmöbel aus Holz Thermische Verwertung in einer geeigneten Anlage
PCB-Altholz Altholz, das mit Mitteln behandelt ist, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten Mit Steinkohlenteerölen imprägnierte Masten, Bahnschwellen, Dämmplatten Beseitigung auf einer geeigneten Sonderabfall-Deponie

Indem die Verordnung Althölzern der unterschiedlichen Kategorien unterschiedliche Vorbehandlungs- und Nutzungsvorschriften zuweist werden die stofflichen und energetischen Verwendungsmöglichkeiten für die unterschiedlichen Holzfraktionen geregelt. Zu den Verwendungsmöglichkeiten von Altholz gehören nach der Altholzverordnung einerseits die verschiedenen Möglichkeiten der stofflichen Nutzung wie die Aufbereitung von Altholz zur Herstellung von Holzwerkstoffen, die Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle und die Erzeugung von Synthesegas als Chemierohstoff, andererseits die energetische Verwertung von Altholz (z. B. Verstromung in Biomasseheizkraftwerken).

Belege

  1. Angaben zum Altholzaufkommen in Martin Kaltschmitt, Hans Hartmann, Hermann Hofbauer (Hrsg.): Energie aus Biomasse. Grundlagen, Techniken und Verfahren. Springer Verlag, Berlin und Heidelberg 2009; S. 145. ISBN 978-3-540-85094-6
  2. Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz: § 2 Begriffsbestimmungen.
  3. Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen: § 3 Begriffsbestimmungen.

Weblinks

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