- II. Berechnungsverordnung
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Basisdaten Titel: Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz Kurztitel: Zweite Berechnungsverordnung Abkürzung: II. BV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Zivilrecht FNA: 2330-2-2 Ursprüngliche Fassung vom: 17. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1719) Inkrafttreten am: Letzte Neufassung vom: 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) Letzte Änderung durch: Art. 78 Abs. 2 G v. 23.11.2007 (BGBl. I S.1 2614) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Die II. Berechnungsverordnung (II. BV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, in der die Wirtschaftlichkeitsberechnung von Wohnraum geregelt ist. Der Anwendungsbereich der II. BV ist zunächst der soziale Wohnungsbau sowie der steuerbegünstigte freie Wohnungsbau. In der Praxis wird die II. BV jedoch weit darüber hinaus angewandt. Auf der Grundlage der II. BV kann eine Kostenmiete ermittelt werden, also eine Miete, die gerade die anfallenden Kosten abdeckt. Allerdings sind die in der II. BV vorgeschriebenen Höchstsätze für die einzelnen Kostenarten seit vielen Jahren nicht ausreichend, um eine Kostendeckung in betriebswirtschaftlichem Sinne zu gewährleisten. Im sozialen Wohnungsbau dürfen keine höheren Mieten verlangt werden.
Die II. BV regelt zu diesem Zweck u. a. die Berechnung folgender Kosten:
- Kapitalkosten (§ 18 ff. II. BV)
- Bewirtschaftungskosten (§ 24 ff. II. BV)
- Abschreibung (§ 25 ff. II. BV)
- Verwaltungskosten (§ 26 ff. II. BV)
- Instandhaltungskosten (§ 28 ff. II. BV)
- Mietausfallwagnis (§ 29 ff. II. BV)
Betriebskosten
Hinsichtlich der Betriebskosten verweist sie lediglich auf die seit dem 1. Januar 2004 geltende Betriebskostenverordnung (BetrKV) die § 27 II. Berechnungsverordnung sowie Anlage 3 zur II. Berechnungsverordnung ablöst. Es ergeben sich keine Änderungen für ältere Mietverträge.
Änderungen sind:
- dass zu den Müllbeseitigungskosten auch die Betriebskosten von Müllschluckern gehören.
- Zu den Gebühren für Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen gehören jetzt auch die Kosten, die nach dem Urheberrecht für die kabelweite Sendung entstehen.
- Bei Wasser- und Heizkosten sind nun Eichkosten umlagefähig.
- Auch die Kosten für Wäscheeinrichtungen wie Trocken- oder Bügelanlagen können nun auf die Mieter umgelegt werden.
Wohnflächen
Die II. BV enthielt bis zum 31. Dezember 2003 in den §§ 42‒44 auch Regelungen für die Berechnung von Wohnflächen. Seit dem 1. Januar 2004 gilt hier die Wohnflächenverordnung. Werte, die bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der II. BV berechnet wurden, bleiben jedoch weiterhin gültig.
Weblinks
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