Zweite Berechnungsverordnung

Zweite Berechnungsverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem
Zweiten Wohnungsbaugesetz
Kurztitel: Zweite Berechnungsverordnung
Abkürzung: II. BV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 91 Abs. 2, § 105 Abs. 1
II. WoBauG aK
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2330-2-2
Ursprüngliche Fassung vom: 17. Oktober 1957
(BGBl. I S. 1719)
Inkrafttreten am: 1. November 1957
Neubekanntmachung vom: 12. Oktober 1990
(BGBl. I S. 2178)
Letzte Änderung durch: Art. 78 Abs. 2 G vom
23. November 2007
(BGBl. I S. 2614, 2628)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. November 2007
(Art. 80 Abs. 1 G vom
23. November 2007)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, in der die Wirtschaftlichkeitsberechnung von Wohnraum geregelt ist. Der Anwendungsbereich der II. BV ist zunächst der soziale Wohnungsbau sowie der steuerbegünstigte freie Wohnungsbau. In der Praxis wird die II. BV jedoch weit darüber hinaus angewandt. Auf der Grundlage der II. BV kann eine Kostenmiete ermittelt werden, also eine Miete, die gerade die anfallenden Kosten abdeckt. Allerdings sind die in der II. BV vorgeschriebenen Höchstsätze für die einzelnen Kostenarten seit vielen Jahren nicht ausreichend, um eine Kostendeckung in betriebswirtschaftlichem Sinne zu gewährleisten. Im sozialen Wohnungsbau dürfen keine höheren Mieten verlangt werden.

Die II. BV regelt zu diesem Zweck unter anderem die Berechnung folgender Kosten:

Betriebskosten

Hinsichtlich der Betriebskosten verweist sie lediglich auf die seit dem 1. Januar 2004 geltende Betriebskostenverordnung (BetrKV), die § 27 II. Berechnungsverordnung sowie Anlage 3 zur II. Berechnungsverordnung ablöst. Es ergeben sich keine Änderungen für ältere Mietverträge.

Änderungen sind:

  • dass zu den Müllbeseitigungskosten auch die Betriebskosten von Müllschluckern gehören.
  • Zu den Gebühren für Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen gehören jetzt auch die Kosten, die nach dem Urheberrecht für die kabelweite Sendung entstehen.
  • Bei Wasser- und Heizkosten sind nun Eichkosten umlagefähig.
  • Auch die Kosten für Wäscheeinrichtungen wie Trocken- oder Bügelanlagen können nun auf die Mieter umgelegt werden.

Wohnflächen

Die II. BV enthielt bis zum 31. Dezember 2003 in den §§ 42–44 auch Regelungen für die Berechnung von Wohnflächen. Seit dem 1. Januar 2004 gilt hier die Wohnflächenverordnung. Werte, die bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der II. BV berechnet wurden, bleiben jedoch weiterhin gültig.

Weblinks

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