Inhaberpapiere

Inhaberpapiere

Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen der jeweilige Inhaber des Wertpapiers das verbriefte Recht geltend machen kann. Im Gegensatz zu Orderpapieren und Rektapapieren ist keine begünstigte Person genannt.

Inhaltsverzeichnis

Geltendmachung von Inhaberpapieren

Inhaberpapiere haben uneingeschränkte Legitimationsfunktion: Die Innehabung (Besitz) selbst reicht aus, um das Recht auszuüben. Der Besitz des Papiers begründet die Vermutung der materiellen Berechtigung. Wer auch immer Inhaber ist, ist berechtigt, es sei denn der Schuldner beweist, dass der Vorlegende nicht der wahre Berechtigte ist. Weitere Tatbestandsmerkmale, wie z.B. eine geschlossene Indossamentkette bei Orderpapieren, sind nicht erforderlich.

Übertragung von Inhaberpapieren

Die Übertragung des Inhaberpapiers geschieht durch Übereignung des Papiers gemäß §§ 929 ff. BGB: das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Ein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen ist ausnahmsweise möglich, wenn es sich dabei um Geld oder Inhaberpapiere handelt, § 935 II. Beachte hier aber die Sonderregelung für Banken in § 367 I HGB, wonach bis zu einem Jahr vor dem maßgeblichen Zeitpunkt im Bundesanzeiger als abhanden gekommen vermerkte Papiere nur unter der besonderen Voraussetzung des § 367 II gutgläubig erworben werden können. Das Eigentum an einem Inhaberpapier kann aber auch nach § 952 II BGB übergehen, wenn das verbriefte Recht mittels Zession gemäß §§ 398, 413 BGB übertragen wird.

Beispiele für Inhaberpapiere

Beispiele: Inhaberschuldverschreibung (§§ 793 ff. BGB), Inhaberaktien (§ 10 I AktG; Regelfall der Aktie), Inhaberscheck (Scheck mit Überbringerklausel, Art. 5 II, III ScheckG; Regelfall des Schecks).

Beispiele für kleine Inhaberpapiere (§ 807 BGB)

  • Eintrittskarte, Fahrkarten, Essensmarken, sofern sie keinen bestimmten Gläubiger bezeichnen; Telefonkarten.
  • "Briefmarken" fielen bis 1998 nicht unter die privat- oder zivilrechtlichen kleinen Inhaberpapiere des BGB, da sie gesetzlich "Postwertzeichen", d.h. hoheitliche bzw. öffentlich-rechtliche "amtliche Wertzeichen" waren.

Eine Rechtsänderung trat ein, als der Jurist Gerold Schmidt (1998) feststellte, dass die von dem 1994 privatisierten Wirtschaftsunternehmen "Deutsche Post AG" herausgegebenen Marken keine staatlichen "Postwertzeichen" mehr waren, sondern private zivil- bzw. bürgerlich-rechtliche Papiere. Diese anfangs sensationelle Auffassung hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2006 ausdrücklich als allgemein gültig übernommen.


Literatur

  • Gerold Schmidt, Verstößt die Ausgabe hoheitlicher "Postwertzeichen" gegen Art. 87f GG?" in: NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 51. Jg./1998, S. 200-204.
  • Palandt-Hartwig Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch (Becksche Kurz-Kommentare), 65. Aufl., München 2006, § 807 RdNr. 3(S.1181: "Anderer Ansicht noch 64. Aufl.")
  • BGH Urt. v. 11. Oktober 2005 - XI ZR 395/04 (OLG Köln), abgedruckt in: NJW Jg. 2006 S.54-56 = JZ (Juristen-Zeitung) Jg. 2006, S.368.

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