Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Das Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist eine Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Erwerbe mit anschließender Inlandslieferung innerhalb der Europäische Gemeinschaft (§ 25b). Sie soll den Verwaltungsaufwand in Grenzen halten, der den im innergemeinschaftlichen Handel tätigen Unternehmern sonst entstünde. Damit soll das Ziel eines gemeinsamen Binnenmarktes gesichert werden, da den Unternehmern grundsätzlich nicht mehr Pflichten auferlegt werden sollen als im Verkehr mit Nicht-EU-Staaten, wo sich das Problem wegen der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Zoll in der Regel nicht erst stellt.

Sie ist anwendbar, wenn ein Reihengeschäft über die Landesgrenzen verschiedener Mitgliedstaaten hinweg ausgeführt wird. Grundsätzlich ist die Vereinfachungsregelung nur dann anzuwenden, wenn das Reihengeschäft nicht mehr als drei Unternehmer umfasst und die erste Lieferung im Reihengeschäft – vom ersten Erwerber an den Mittelsmann – als die bewegte Lieferung und somit als die innergemeinschaftliche Lieferung gilt.

Für den Mittelmann führt das zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb im Zielstaat, verbunden mit einer anschließenden steuerpflichtigen Inlandslieferung. Nach den normalen Grundsätzen des europäischen Umsatzsteuerrechts müsste der mittlere Unternehmer in der Reihe in einem anderen Land Umsatzsteuererklärungen abgeben, weil grundsätzlich sowohl der von ihm ausgeführte innergemeinschaftliche Erwerb als auch die anschließende Inlandslieferung im Zielstaat zur Verpflichtung einer Abgabe von Steuererklärungen in allen betreffenden – also bis zu 27 – EU-Mitgliedstaaten führt, was einen fast untragbaren Verwaltungsaufwand mit sich führen kann.

Die Vereinfachung besteht darin, dass zum einen der Erwerb im anderen Mitgliedstaat als besteuert gilt, zum anderen die Steuerschuld für die Inlandslieferung auf den Abnehmer übertragen wird. Damit vermeidet der Mittelmann eine steuerliche Registrierung im Zielstaat und sieht sich nur Meldepflichten in demjenigen Staat ausgesetzt, dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer er verwendet, wo er folglich steuerlich bereits erfasst ist und ohnedies Umsatzsteuererklärungen abzugeben hat.

Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft nach deutschem Rechtsverständnis:

  • Es sind genau 3 Unternehmen beteiligt, die über denselben Gegenstand ein Liefergeschäft abschließen
  • Die Ware geht direkt von EU-Staat 1 in einen anderen EU-Staat 2
  • Die 3 Unternehmer verwenden jeweils verschiedene nationale Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
  • Die erste Lieferung gilt als innergemeinschaftliche Lieferung.
  • Der Liefergegenstand geht direkt vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer.

Beispiel: Unternehmer B bestellt bei Unternehmer A eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C zu liefern. Der mittlere Unternehmer führt also eine Bestellung aus, ohne je im Besitz der Maschine gewesen zu sein. Ebenfalls möglich ist, dass B die Waren bei A abholt und an C ausliefert. Keinesfalls darf C als letzter Unternehmer die Waren selbst abholen. Dann liegt keine innergemeinschaftliche Transaktion vor, sondern ein Inland-Inland-Geschäft, das keiner Steuerbefreiung unterliegen würde.

Es sind genaue Formvorschriften gemäß § 25b UStG zu beachten, insbesondere bei der Rechnungsstellung: Hinweis auf die Steuerbefreiung, für den mittleren Unternehmer und Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes, Angabe der eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten sowie seines direkten Abnehmers, Hinweis an den Abnehmer, dass die Umsatzsteuerschuld auf ihn übergeht. Dieser Hinweis sollte zudem (auch) in der Sprache des Empfängerlandes aufgeführt werden.

Auch Geschäfte mit mehr als 3 Beteiligten gelten als Dreiecksgeschäft. Dabei wird das „Dreieck“ ab dem Unternehmer gebildet, der den Versand veranlasst. Beispiel: Eine Ware wird von einem Spanier an einen Deutschen verkauft, der weiterverkauft an Belgier, der wiederum an Österreicher verkauft. Wenn die Ware direkt von Spanien nach Österreich geht, dann ist die Dreiecksbehandlung möglich ab der Partei, die den Versand übernimmt. Veranlasst also D den Versand, so gilt das Dreieck D-BE-AT. Eine Vereinfachung liegt für den deutschen Unternehmer allerdings in diesem Fall nicht vor, weil sich D hierfür in Spanien zur Steuer registrieren muss, da er dort nun als erster Lieferer im Dreiecksgeschäft gilt. Eine Vereinfachung ergibt sich hier nur für den belgischen Unternehmer, der als mittlerer Unternehmer keine (weiteren) Registrierungspflichten mehr hat.


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