Innergemeinschaftliches Verbringen

Innergemeinschaftliches Verbringen

Als innergemeinschaftliche Lieferung wird ein Steuerbefreiungstatbestand des Umsatzsteuerrechts bezeichnet, nach dem eine grenzüberschreitende Lieferung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft von der Umsatzsteuer im Staat des Lieferanten steuerfrei gestellt wird.

Eine Sonderform der innergemeinschaftlichen Lieferung ist die innergemeinschaftliche Verbringung. Hier kommt es nicht zu einer Lieferung zwischen zwei Unternehmen. Die Verbringung innerhalb eines Unternehmens wird als innergemeinschaftliche Lieferung fingiert.

Die innergemeinschaftliche Lieferung führt aus der Sicht des Erwerbers zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb. Damit wird die Umsatzbesteuerung im Erwerberstaat sichergestellt. Der Erwerber hat die Erwerbsumsatzsteuer abzuführen und kann gleichzeitig diese als Vorsteuer abziehen, wenn er grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Inhaltsverzeichnis

Begründung für die Steuerbefreiung

Das Rechtsinstrument der innergemeinschaftlichen Lieferung, korrespondierend mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb, hat das bis einschließlich 1992 in den einzelnen Mitgliedstaaten das damals auch innerhalb der europäischen Gemeinschaft geltende Zollrecht ersetzt. Es ist der steuerrechtlich bedeutsamste Teil des Binnenmarktes, denn statt der Zollabfertigung an den Grenzen der Mitgliedstaaten ist durch den steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs die Umsatzversteuerung getreten. Mithin wird die Steuerpflicht, die bis 1992 über den Zoll dem Zollanmelder auferlegt wurde, im Rahmen der Erwerbsbesteuerung nunmehr dem Erwerber auferlegt.

Voraussetzungen

Die Steuerbefreiung ist daran geknüpft, dass

  • die Ware tatsächlich von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat transportiert wird, und
  • dass der Empfänger Unternehmer ist und die Ware im Rahmen seines Unternehmens erwirbt. Diese Voraussetzung wird durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Lieferanten gegenüber nachgewiesen.

Unter diesen Voraussetzungen hat der Erwerber dann im Empfängerland die Erwerbsbesteuerung durchzuführen.

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung muss mit Buchnachweis und Belegnachweis nachgewiesen werden. Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs V R 59/03 vom 6. Februar 2008[1], welches auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-146/04 "Albert Collée" vom 27. September 2007[2] zurückgeht, ist in Deutschland anerkannt, dass der Buch- und Belegnachweis als solcher keine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist.

Innergemeinschaftliches Verbringen

Wie eine innergemeinschaftliche Lieferung wird das sogenannte innergemeinschaftliche Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt. Hierunter versteht man das Verbringen eines Gegenstands von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen zur eigenen Verfügung des Unternehmers, zum Beispiel das Verbringen von Gegenständen des Anlagevermögens zur weiteren Verwendung von Deutschland nach Belgien. Es liegt also keine Lieferung im eigentlichen Sinne vor, weil kein Übergang der Verfügungsmacht auf einen anderen Unternehmer stattfindet. Auch das innergemeinschaftliche Verbringen führt im anderen Mitgliedstaat zu einem innergemeinschatlichen Erwerb. Das Ziel dieser Regelung besteht darin, dass der Gegenstand auch innerhalb eines Unternehmens von der umsatzsteuerlichen Überwachung des einen Mitgliedstaates in die Überwachung des anderen Mitgliedstaates überführt wird, um die Umsatzbesteuerung innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen.

Allerdings führt ein Transfer eines Gegenstands für sich genommen nicht unbedingt auch zum Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Verbringens; vor allem dann, wenn Gegenstände zu einer ihrer Art nach vorübergehenden Verwendung (z. B. zur Reparatur) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, liegt unter Umständen steuerlich kein innergemeinschaftliches Verbringen vor.

Siehe auch

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Nachweise

  1. http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2008.2.06/5R5903.html
  2. Ersuchen, Schlussanträge und Urteil in der Rechtssache C-146/05

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