Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte

Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte
Karte der Ratifizierer- (dunkelgrün) und Unterzeichnerstaaten (hellgrün)

Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pacte international relatif aux droits économiques, sociaux et culturels; International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, ICESCR) vom 16. Dezember 1966, kurz UN-Sozialpakt oder IPwskR, in der Schweiz auch UNO-Pakt I genannt, ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag. Er wurde am 19. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig verabschiedet.

Er wurde inzwischen von 160 Staaten ratifiziert, unter anderem von der Bundesrepublik Deutschland (17. Dezember 1973), Österreich (10. Dezember 1977), der Schweiz (18. September 1992) und Luxemburg (18. November 1983), und ist am 3. Januar 1976 gemäß Artikel 27 des Paktes drei Monate nach Hinterlegung der 35. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft getreten.

Seine Einhaltung wird durch den UN-Ausschuss über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte überwacht.

Geltung in Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Vertrag am 9. Oktober 1968 unterzeichnet (vgl. Bundesgesetzblatt 1973 II, Seite 1569 ff.), am 17. Dezember 1973 vorbehaltlos ratifiziert (vgl. Bundesgesetzblatt 1973 II, Seite 1569), und er ist am 3. Januar 1976 (vgl. Bundesgesetzblatt 1976 II, Seite 428) in Kraft getreten. Das Zustimmungsgesetz (auch Vertragsgesetz genannt), auf dessen Grundlage die völkerrechtliche Ratifikation durch den Bundespräsidenten erfolgte, wurde am 23. November 1973 vom Deutschen Bundestag beschlossen (vgl. Bundesgesetzblatt 1973 II, Seite 1569). Auch alle Bundesländer haben dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Pakt zugestimmt (vgl. Bundestag-Drucksache 7/1093 vom 17. Oktober 1973, Seite 4). In der Bundesrepublik Deutschland ist der Vertrag somit durch das Vertragsgesetz vom 23. November 1973 in den Rang eines formellen Bundesgesetzes erhoben worden.

Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 25 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG ("die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden") an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen.

Rechte aus dem Pakt

Der Pakt definiert wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte eines jeden einzelnen, dazu gehören unter anderem:

Recht Quelle
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau Artikel 3
das Recht auf Arbeit Artikel 6.1
das Recht auf Berufsfreiheit
das Recht auf berufliche Beratung
das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen Artikel 7.1
das Recht auf einen Mindestlohn Artikel 7.2
das Recht auf Lohngerechtigkeit Artikel 7.3
das Recht auf angemessenen Lebensunterhalt (durch Arbeit) Artikel 7.4
das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen Artikel 7.5
das Recht auf Arbeitspausen, das Recht auf regelmäßigen bezahlten Urlaub,
das Recht auf Vergütung gesetzlicher Feiertage
Artikel 7.6
das Recht zur Bildung von Gewerkschaften Artikel 8.1
das Recht zur Bildung von Gewerkschaftsverbänden Artikel 8.2
das Recht auf Streik Artikel 8.4
das Recht auf soziale Sicherheit und das Recht auf Sozialversicherung Artikel 9
das Recht auf größtmöglichen Schutz und Beistand für die Familie Artikel 10.1
das Verbot von Zwangsehen Artikel 10.1
das Recht auf Mutterschutz Artikel 10.2
das Recht auf bezahlten Mutterurlaub Artikel 10.2
das Recht auf Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit (insbesondere aufgrund der Abstammung)
bei Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen
Artikel 10.3
das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung für Kinder und Jugendliche Artikel 10.3
das Recht auf ein Mindestarbeitsalter für Kinder Artikel 10.3
das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard Artikel 11.1
das Recht vor Hunger geschützt zu sein,
zusammen mit Artikel 11.1 Satz 1 das Recht auf angemessene Ernährung
Artikel 11.2
das Recht auf höchstmögliche körperliche und geistige Gesundheit Artikel 12.1
das Recht auf medizinische Versorgung für jedermann Artikel 12.2.d
das Recht auf Bildung Artikel 13.1
die allgemeine Grundschulpflicht und das Recht auf unentgeltliche Grundschule Artikel 13.2.a
das Recht auf allgemeinen Zugang zum höheren Schulwesen Artikel 13.2.b
das Recht auf allgemeinen Zugang zu Hochschulen für gleichermaßen für jedermann Artikel 13.2.c
das Recht auf Unentgeltlichkeit des Studiums, insbesondere ein Verbot der Einführung von Studiengebühren
(a.A. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 26. März 2007 - Az.: 9 K 3614/06, Sowie OVG Münster und BVerfG)
Artikel 13.2.c
die allgemeine Schulpflicht und das Recht auf unentgeltliche Schule Artikel 14
das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben Artikel 15.1
das Recht auf Teilhabe am wissenschaftlichen Fortschritt und seiner Anwendungen Artikel 15.2
das Urheberrecht Artikel 15.3
das Recht auf Freiheit der Forschung Artikel 15.4

Diese Rechte gelten gleichermaßen für alle. Sie gelten also diskriminierungsfrei (Artikel 2.2), insbesondere hinsichtlich

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